XL. 677
8MM.
Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuer, Sicherung und Uber-
wachung der Abgabeentrichtung sowie über die Rückvergütung werden durch Gemeindebeschluß
mit Staatsgenehmigung getroffen.
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Verbrauchssteuer und über Ansprüche
auf Rückvergütung entscheiden die Verwaltungsgerichte.
8 95.
Die Auflage auf die den Bürgern noch zustehenden Bürgernutzungen wird nach den für
die Uübrigen Gemeinden in dieser Beziehung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
8 96.
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten
und nach den §§ 99, 101 bis 106 beizuziehenden Einkommen und auf die gesamten, in das
Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebsvermögen und Kapital-
kataster der Gemarkung aufgenommenen sowie auf die nach § 97 beizuziehenden Vermögens-
steuerwerte umgelegt.
Die Umlagen vom Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögen werden nach den für
je 100 Mark Steuerwert zu bestimmenden Sätzen, die Umlagen vom Einkommen nach Hundert-
teilen der Einkommensteuersätze erhoben, wie sie sich für das zu besteuernde Einkommen nach
Artikel 21 Absatz 1, 21 à des Einkommenstenergesetzes und nach § 99 ergeben.
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindesteuer-
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das landwirt-
schaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens-
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens-
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen
stattzufinden hat, ist der auf jede Gemarkung entfallende Teil desselben nach dem Verhältnis
des Steuerwerts der in der Gemarkung befindlichen Betriebskapitalbestandteile und des Steuer-
werts des gesamten Betriebskapitals zu berechnen. Die Zuweisung und Verteilung dieser
Steuerwerte auf die einzelnen Gemarkungen erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen
Bezirk der Unternehmer zur Vermögenssteuer veranlagt ist; Streitigkeiten über diese Verteilung
entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Steuerpflichtig sind hinsichtlich der Vermögenssteuerwerte diejenigen, auf deren Namen
die Vermögensteile in den Einzelkatastern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Vermögenssteuer-
gesetzes zu veranlagen sind.
Wo gesetzliche Bestimmungen für die Staatssteuer eines Steuerpflichtigen eine andere
Person als haftbar erklären, gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Gemeindesteuer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 97