Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XL. 681 
Ist letzteres an mehreren Orten der Fall oder findet nach § 96 Absatz 3 eine Verteilung 
des Steuerwertes des Betriebsvermögens auf mehrere Gemeinden statt, so wird der dem 
Gesamteinkommen der juristischen Person entsprechende Einkommensteuersatz unter die verschiedenen 
beteiligten Gemeinden behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des in jeder 
derselben der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens verteilt. 
8 103. 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische Person, welche im Großherzogtum ihren 
Wohnsitz hat, oder wenn mehrere solche Personen gemeinschaftlich ein gewerbliches Unternehmen 
in einer anderen badischen Gemeinde betreiben, als in welcher sie zur Einkommenstener staatlich 
veranlagt sind, so kann die Gemeinde des Gewerbebetriebs, vorausgesetzt, daß in derselben das 
betreffende Unternehmen mit einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens von mindesteus 
75 000 Mart zur Gemeindebesteuerung beigezogen wird, verlangen, daß ihr von demjenigen 
Teile der Einkommensteuersätze der an dem Unternehmen beteiligten Personen, welcher bei 
verhältnismäßiger Verteilung derselben nach den verschiedenen Einkommensquellen (Artikel 2 
Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf das betreffende Gewerbennternehmen entfällt, 
sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden. 
Ist der Steuerwert des gewerblichen Vermögens der gewerblichen Unternehmung auf 
mehrere Gemeinden verteilt (5 96 Absatz 3), so werden die sieben Zehntel des Einkommen- 
steuersatzes des Unternehmers oder der Unternehmer nach Maßgabe der Verteilung des Steuer- 
werts des gewerblichen Vermögens diesen Gemeinden zugewiesen, wobei aber die Betreffnisse, 
welche einer mit einem Stenerwert des gewerblichen Vermögens mit weniger als 75.000 Mark 
beteiligten Gemeinde zufallen würden, der Besteuerung der Gemeinde des Wohnsitzes des 
Unternehmers verbleiben. 
Zu diesem Zweck haben die an dem Gewerbeunternehmen beteiligten Personen auf Ver- 
langen der mit der Veranlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörden das ihnen aus jenem 
Unternehmen zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
104. 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische oder juristische Person, welche im Großherzogtum 
ihren Wohnsitz hat, in einer anderen badischen Gemeinde, als in welcher sie zur Einkommen- 
steuer staatlich veranlagt ist, Grundstücke oder Gebäude im Steuerwert von zusammen mindestens 
75000 Mark zu versteuern hat, so kann die Gemeinde, in welcher der Liegenschaftsbesitz liegt, ver- 
langen, daß ihr von demjenigen Teile des Einkommensteuersatzes des Liegenschaftsbesitzers, welcher 
bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Einkommenstenersatzes nach den verschiedenen Einkommens- 
quellen (Artikel 2 Ziffer 1 bis 1 des Einkommenstenergesetzes) auf den betreffenden Liegen- 
schaftsbesitz entfällt, sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn das Einkommen aus diesen Grundstücken 
und Gebäuden im gewerblichen Einkommen des Besitzers (Artikel 2 Ziffer 2 des Einkommen- 
stenergesetzes) mitveranlagt ist und auf Grund der §§ 102 und 103 zur Verteilung gelangt.
	        
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