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mäßiger Ausgaben erforderlich sind und innerhalb desselben Rechnungsjahres aus den laufenden
Einnahmen wieder getilgt werden.
Zu anderen nötigen Anlehen ist die Einwilligung des Bürgerausschusses erforderlich.
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren
außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind.
3. Abschnitt.
Von den Aberschüssen der Gemeindekage.
§ 112.
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen Überschüsse sind zur
Schuldentilgung zu verwenden, und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzu-
legen. Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche
durch ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert
hat, und nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut
ansgesetzt ist, außergewöhnlich veranlassen können.
113.
Eine andere Verwendung der Überschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapitalanlagen
und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen, kann nur
von dem Bürgerausschuß beschlossen werden.
Werden solche Überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung
nach Köpfen.
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele.
4. Abschnitt.
Von dem Almendgenuß.
8 114.
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Genußteile und die
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Januar 1831.
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller Berechtigten auf eine
andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile unwiderruflich
auf dem Besitz bestimmter Güter oder Hänser haften.