Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

684 XI. 
mäßiger Ausgaben erforderlich sind und innerhalb desselben Rechnungsjahres aus den laufenden 
Einnahmen wieder getilgt werden. 
Zu anderen nötigen Anlehen ist die Einwilligung des Bürgerausschusses erforderlich. 
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft 
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren 
außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind. 
3. Abschnitt. 
Von den Aberschüssen der Gemeindekage. 
§ 112. 
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen Überschüsse sind zur 
Schuldentilgung zu verwenden, und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzu- 
legen. Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche 
durch ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert 
hat, und nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut 
ansgesetzt ist, außergewöhnlich veranlassen können. 
113. 
Eine andere Verwendung der Überschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapitalanlagen 
und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen, kann nur 
von dem Bürgerausschuß beschlossen werden. 
Werden solche Überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung 
nach Köpfen. 
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen 
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele. 
4. Abschnitt. 
Von dem Almendgenuß. 
8 114. 
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Genußteile und die 
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der 
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Januar 1831. 
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller Berechtigten auf eine 
andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile unwiderruflich 
auf dem Besitz bestimmter Güter oder Hänser haften.
	        
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