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149.
1. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Bürgerausschusses werden von den
daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern — wo die Zahl der
Einwohner dauernd 1.000 und mehr beträgt unter Anwendung der Klasseneinteilung nach § 45 —.
gewählt.
2. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats werden, wenn die Zahl
der Einwohner dauernd mindestens 2 000 beträgt, von den durch diese Orte gewählten Mitgliedern
des Bürgerausschusses, in den übrigen Orten von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und
wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
150.
In den in § 146 bezeichneten Orten wird zur Verwaltung des Ortsvermögens und der Orts-
angelegenheiten ein Verwaltungsrat bestellt.
Die Festsetzung der Zahl erfolgt nach Maßgabe des § 148 Absatz 2.
Die Gemeinderäte, welche in den einzelnen Orten gewählt werden, sind von Rechts wegen Mitglieder,
der dienstälteste Gemeinderat Vorsitzender dieses Verwaltungsrats.
Bezüglich der Wählbarkeit in diesen Verwaltungsrat und dessen Wahl finden die für den Gemeinde-
rat geltenden Vorschriften in §§ 172 Ziffer 2, 22 und 237) siungemäße Anwendung.
151.
In allen Orten von mindestens 1 000 Einwohnern vertreten die von diesen Orten gewählten Bürger-
ausschußmitglieder die Orts-(Gemeinde-) Versammlung. Im übrigen wird von der Bildung eines
Bürgerausschusses abgesehen.
In jedem Ort mit eigener Vermögensverwaltung ist ein Ortsrechner zu bestellen, welcher auch
zugleich Verwaltungsratsmitglied sein kann.
Die Ernennung geschieht durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung der Orts-
(Gemeinde-) Versammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses (§ 151).
Derselbe ist an die für den Gemeinderechner geltenden Vorschriften gebunden.
133.
Der Bürgermeister verwaltet die Polizei in sämtlichen Orten; jedoch können von dem Bezirksamt
dem dienstältesten Gemeinderat des Nebenortes auch dann, wenn kein Verwaltungsrat besteht, unter dem
Namen „Stabhalter“ einzelne Zweige der Ortspolizei, namentlich die Sicherheitspolizei und die Erhaltung
der Ruhe und Ordnung einschließlich der Strafbefugnis übertragen werden.
8 154.
Der Bürgermeister und der Gemeinderat besorgen in den Fällen des §5 146 nur die Angelegenheiten,
die den Gemeindeverband betreffen.
In dem Wohnort des Bürgermeisters besorgt dieser mit den Gemeinderats- beziehungsweise Ver-
waltungsratsmitgliedern dieses Orts auch die besonderen G 9 gelegenheiten.
*) Der Gemeindeordnung.