Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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XI. II. 
A. Das Ursprungszeugnis. 
Das Ursprungszeugnis ist von der Ortsbehörde der Herkunftsgemeinde auszu 
stellen. Aus ihm muß der Herkunftsort der Tiere (letzter dauernder Standort), das 
Herkunftsdepartement und der Bestimmungsort zu erkennen sein. Ferner muß es 
über folgende Punkte Auskunft geben: Tiergattung und Geschlecht, Alter, Rasse, Farbe, 
Abzeichen und besondere Merkmale des Tieres. 
Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten, daß am 
Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage vor der 
Absendung eine auf Rinder oder Schweine übertragbare Seuche nicht geherrscht hat. 
Ll#. Die Gesundheitsbescheinigung. 
Auf dem Ursprungszeugnis ist durch einen beamteten Tierarzt (vetérinaire sanitaire) 
zu bescheinigen, daß er das Tier frühestens 24 Stunden vor der Absendung untersucht 
und frei von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden hat. 
Sämtliche Bescheinigungen müssen Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung 
ersehen lassen, handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienststempel versehen oder 
in Ermangelung eines solchen amtlich beglaubigt sein. Für Rinder sind Einzelpässe 
auszustellen, für Schweine sind Gesamtpässe zulässig. Jedoch müssen die Tiere in den 
Gesamtpässen nicht nur nach der Stückzahl, sondern auch nach Geschlecht, Gattung, 
Rasse und Farbe so bezeichnet sein, daß die Feststellung der Identität gesichert ist. 
Sämtliche Bescheinigungen haben nur sechs Tage Gültigkeit, den Tag der Aus- 
stellung mit eingerechnet. 
.An der Eintrittsstelle hat der Grenztierarzt die vorgeschriebenen Viehpässe auf ihre 
ordnungsmäßige Ausfertigung zu prüfen, die Identität der Tiere festzustellen und diese 
auf das Freisein von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen und zwar tunlichst 
einzeln zu untersuchen. 
Sind Beanstandungen nicht zu erheben, so hat der Grenztierarzt die Einfuhr 
zuzulassen und dem Bezirksamte des Bestimmungsortes (Karlsruhe, Mannheim oder 
Heidelberg) telegraphisch von der Ankunft der Sendung unter Angabe der Zahl der 
Tiere und des Namens des Einbringers auf dessen Kosten Mitteilung zu machen. 
Sendungen, die den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen oder unter denen 
seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere sich befinden, sind vom Grenztierarzt zurück 
zuweisen. Der Grund zur Zurückweisung ist vom Grenztierarzte auf dem Viehpasse 
anzugeben. 
Die Kosten der grenztierärztlichen Untersuchung trägt der Einbringer. 
Am Bestimmungsorte sind die Tiere an einer für anderes Vieh nicht zu benützenden 
Stelle auszuladen und dabei einer erneuten Untersuchung durch den Bezirkstierarzt 
zu unterwerfen. Sie sind bis zur Schlachtung in eigenen, für anderes Vieh nicht
	        
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