708 XLIV.
5. An Stelle der Worte „dem Gesamteink steueranschlag der Reichsbank“ in § 9
Absatz 1 treten die Worte
„dem dem umlagepflichtigen Gesamteinkommen der Reichsbank entsprechenden
Einkommensteuersatz“.
§ 9 Absatz 3 hat zu lauten:
§ 7 und § 8 Absatz 4 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
6. § a Satz 1 hat im Eingang zu lauten:
Die Feststellungen, welche zur Trennung der in § 108 Absatz 1 der Gemeinde-
ordnung genannten Diensteinkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehalte vom übrigen
nach dem Einkommensteuergesetz steuerbaren Einkommen nötig fallen — §27 Absatz 3 —,
hat
In Satz 2 daselbst ist für „2 Mark 50 Pfennig von 100 Mark Einkommensteueranschlag"
zu setzen
„80 Pfennig von 1 Mark Einkommensteuersatz“.
7. In § 9b Absatz 1 haben die in () gesetzten Worte zu lauten:
(§ 18 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Einkommenstenergesetz und § 4
Absatz 4 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz)
In Absatz 2 daselbst ist auf „§ 22“ statt auf § 23 der Vollzugsverordnung zum Ein-
kommensteuergesetz zu verweisen.
8. § 9e Absatz 1 hat im Eingang zu lauten:
Behufs Beizugs zur Gemeindebesteuerung sind festzustellen:
I. Die Einkommensteuersätze
Ziffer 2 wird gestrichen. Ziffer 3 erhält die Ziffer 2. Nach Ziffer 2 (bisher Ziffer 3)
wird eingefügt:
II. Die Steuerwerte der unter § 97 der Gemeindeordnung fallenden Grundstücke
der Gemeinden und Liegenschaften der Kreise in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des Vermäögensstenergesetzes und der zugehörigen Vollzugsvorschriften.
In Absatz 2 ist statt „Ziffer 1 bis 3“ zu setzen:
„Ziffer I und ll“; das Wort „Steneranschläge"“ ist zu ersetzen durch die Worte
„Einkommensteuersätze und Liegenschaftssteuerwerte“.
9. § d erhält folgende Fassung:
Von Gemeindebeschlüssen, wonach
1. die Steuerwerte des Liegenschaftsvermögens beim Umlageausschlag mit einer Er-
mäßigung in Berechnung zu kommen haben,
2. eine von der Regel des Gesetzes abweichende Heranziehung der Einkommensteuer-
sätze zur Gemeindebesteuerung stattfinden soll — § 107 Absatz 2 der Gemeinde-