Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XLIV. 709 
ordnung — ist seitens des Bezirksamts nach Erteilung der Staatsgenehmigung 
dem zuständigen Steuerkommissär — für jede Gemarkung auf einem besonderen 
Blatt —, Mitteilung zu machen. 
Von Vereinbarungen und Anordnungen im Sinne des § 100 Absatz 3 der 
Gemeindeordnung, welche die Ministerien des Innern und der Finanzen treffen, 
wird den beteiligten Gemeinden und Steuerkommissären durch Vermittlung der 
Bezirksämter Nachricht gegeben werden. 
10. In § 12 sind die Worte „§ 84 Absatz 2 und“ zu streichen. 
11. 8 18 hat zu lauten: 
Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so werden die zur Aufbringung 
des ungedeckten Aufwands erforderliche Umlage und Auflage auf die umlagepflichtigen 
Steuerwerte und Einkommen und auf den auflagepflichtigen Wert der Bürgernutzungen 
(§ 2 Absatz 1 Buchstabe e) berechnet. 
Dabei ist festzustellen 
1. die Umlage von den Steuerwerten und den Einkommensteuersätzen in dem Betrag, 
in welchem sie nach § 27 im Umlageregister erscheinen, auf je 100 Mark Steuer- 
wert und 1 Mark Einkommensteuersatz; 
2. die Auflage auf die Bürgernutzungen auf 1 Mark auflagepflichtigen Wert. 
Der Umlagefuß für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 
kann auf ganze Pfennig aufgerundet werden. 
Im übrigen ist zu beachten: 
Die Umlage vom Einkommen ist derart zu bemessen, daß auf 1 Pfennig Umlage 
von 100 Mark Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens regelmäßig 1,6, 
wo ein Gemeindebeschluß auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vor- 
liegt, die darin bestimmte Anzahl von Hundertteilen des Einkommensteuersatzes entfallen. 
Dabei dürfen die Diensteinkommen im Sinne des § 108 der Gemeindeordnung nicht 
mit mehr als 80 Hundertteilen des dem Einkommen entsprechenden Einkommensteuer- 
satzes beigezogen werden. 
100 Mark Steuerwert des Kapitalvermögens (im vollen Betrag) dürfen nur mit 
der Hälfte des Umlagefußes für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebs- 
vermögens und höchstens mit 16 Pfennig belastet werden. 
Kommen die Liegenschaftssteuerwerte auf Grund des § 107 Absatz 2 der Ge- 
meindeordnung beim Umlageausschlag mit einer Ermäßigung in Berechnung, so ist 
der Umlagefuß für die im Umlageregister verzeichneten vollen Liegenschaftssteuerwerte 
verhältnismäßig zu mindern. 
Abgesehen von einer Regelung der Genußauflage nach § 95 Absatz 5 der Ge- 
meindeordnung sind vom auflagepflichtigen Wert (§ 2 Absatz 1 Buchstabe c) auf je 
1 Pfennig Umlage von 100 Mark Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 
2 Pfennig von 1 Mark dieses Werts und höchstens 50 Pfennig als Auflage zu erheben. 
103.
	        
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