Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

712 XLIV. 
§ 32 Absatz 5 erhält folgenden Zusatz: 
Für die Fälligkeit dieser Umlageschuldigkeiten sind die Bestimmungen in Artikel 22 
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und § 16 Absatz 3 des Vermögenssteuergesetzes 
maßgebend, sofern nicht die Gemeindebehörde die Vorschrift in § 31 Absatz 1 oder 2 
für anwendbar erklärt. 
16. In § 35 Absatz 2 werden die Worte „je 100 Mark desselben“ ersetzt durch „der Einheit, 
die bei den Steuerwerten 100 Mark, beim Einkommen 1 Mark Einkommensteuersatz beträgt". 
Als Absatz 4 ist beizufügen: 
Auswärts wohnenden Pflichtigen sind die Umlageforderungszettel durch die Post 
zuzusenden, oder es ist die Gemeindebehörde des Wohnorts um deren förmliche 
Zustellung zu ersuchen. 
17. In den Mustern I bis VI zur Gemeindevoranschlags isung werden die Jahres- 
zahlen „1899“ durch „1909“, „1907“ durch „1910% „1908“ durch „1911, , „1910“ durch 
„1913“ ersetzt. 
18. Das Muster I wird außerdem wie folgt geändert: 
a. Auf der zweiten Seite sind im zweiten Absatz die Worte „welche mit einem 
Steuerwert und Einkommensteueranschlag von mindestens 50000 Mark umlagepflichtig 
sind“ ersetzt durch die Worte „deren Steuerwerte und Einkommen zusammenge- 
rechnet so viel Umlage zu tragen haben, wie 100 000 Mark Steuerwert.“ 
b. Die Darstellung des Bürgernutzens unter Ziffer III des Vorberichts erhält 
folgende Fassung: 
  
  
2. 3. 4. 5. 6. 
Bürgernuten nach Klassen. uWen enisofichar Men Hochstverrag der Auflage 
Zahl der Berechtigten. einzelnen von einem von sämt. für ein für sämt- 
Art, Umfang und Auschlag. Loses. Los. lichen Losenos liche Lose. 
I Klasse % 5 5 „"6 5 „"6 
100 Berechtigte. 
36 a Ackerfeld 28 4 
8 Ster Holz —- 
30 Reiswellen 5 65 35 3500 1 50 1750 
II. Klasse. 
60 Berechtigte. 
8 Ster Holz 32 
108 Reiswellen 18, 520 1200 10 600 
4700 i 2350 
  
  
 
	        
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