Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

714 XLIV. 
B. (Der Umlagefuß übersteigt 25 aber nicht 32 -Z) 
a. zu deckender Anfwandd . 2400 4# 
b. und c. wie untt tet... 8000 000 . 
Betreffnis auf 100 4 
24000 8000 000 = 03 = 30 „J 
Von 100 .4 Anschlag des Bürgernutzens dürfen jedoch nicht mehr als 25 3 erhoben werden. Ertrag der Auflage 
somit 910 006 — 25 JK (oder 5## von 4 700 ttsssB q q.... . .. 2 350 A 
Durch Umlage sind noch aufzubringen (24000 — 2 33033 - 21 650 . 
Betreffnis auf 100 .## 
21 6650: 7060 066 6,307 A — rund 31 3 
= dem Umlagesuß für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens, während sich der Umlagesuß berechnet für 
100 4 Steuerwert des Kapitalvermögens auf 31 c #188888880e 15.5 
1 4 Einkommensteuersatz auf 31 c 1 11SSSSSS.;; 49,6 8 
C. Beträgt beim Umlageausschlag das Betreffnis auf 100 .X mehr als 
a. 32 3 
b. 50 3 
so ist im Falle 
. zunächst der Höchstbetrag der Genußauflage wie unter B und der Umlage aus den Steuerwerlen des Kapital- 
vermögens, diese mit 16 3& von 100 .4& des (vollen) Steuerwerts, zu berechnen, der Ertrag an dem zu deckenden 
Aufwand abzuziehen und der Rest auf die übrigen Steuerwerte und die Einkommensteuersätze umzulegen, 
. außerdem der Höchstbetrag der Umlage von den Einkommenstenersätzen des Diensteinkommens (§ 108 Absatz 1 der 
Gemeindeordnung) mit 80 N von 1 .4 Steuersatz zu berechnen, der Ertrag und jener nach à an dem zu deckenden 
Aufwand abzurechnen und der Rest auf die Steuerwerte der Liegenschaften und Betriebsvermögen, sowie auf die 
übrigen Einkommenstenersätze umzulegen. 
). Liegt ein Beschluß nach § 107 Absab 2 der Gemeindeordnung vor, so wird dies in der. Darstellung: der umlage- 
pflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze (Muster II) dadurch berücksichtigt, daß die Liegenschaftssteuerwerte nur im 
ermäßigten Betrag, die Einkommensteuersätze statt 160 fach mit demjenigen Vielfachen in Spalte 3 der Darstellung erscheinen, 
das dem Gemeindebeschluß entipricht. Der Umlageausschlag erfolgt wie oben gezeigt. Der Umlagesuß für die (vollen) Liegen- 
schaftssteuerwerte ist in derselben Weise zu ermäßigen, wie dies hinsichtlich der Einsetzung dieser Steuerwerte in Spalte 3 der 
Darstellung geschehen ist, während jener für die Einkommensteuersätze entsprechend der anderweiten Belastung zu verändern ist. 
Beispiele: 
1. Im Falle 4 oben seien die Liegenschaftssteuerwerte um 20%, also auf 80 % ermäßigt. Der Umlagesuß für 100 .K 
des vollen Liegenschaftssteuerwerts beträgt daher = 21 X I0 = 16,8 #; 
2. oder es seien auf Grund eines Beschlusses nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für je 1 5 Umlage von den 
Stenerwerten 2, statt 1,6 9/% von den Einkommensteuersätzen zu erheben, so beträgt, wenn in die Darstellung Muster II 
Spalte 3 diese Sätze bereits im 200 fachen Betrag eingesetzt sind, im Beispiel A der Umlagesuß von 1.4 Einkommen- 
stenersatz 21 r 2 = 42 J. 
V 
e. Auf der letzten Seite ist an Stelle der Worte „Steuerpflichtige mit mindestens 
50000 Mark Steuerwert und Einkommensteueranschlag (§ 100 der Gemeinde- 
ordnung)“ zu setzen „weitere Umlagepflichtige im Sinne des § 114 der Gemeinde- 
ordnung“. 
19. Das Muster II erfährt auf Seite 1, 3 und 4 die aus der Aulage ersichtlichen 
Anderungen. 
Auf Seite 2 ist unter I Ziffer 1 der Betrag von „660 400 Mark" zu ersetzen durch 
„661 800 Mark“, unter Ziffer 4 daselbst sind die Worte „Landesfiskus“ bis „Mark“ zu 
streichen.
	        
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