Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XIIIV. 717 
II. 
Für die Voranschlagsanweisung für die Städte der Städteordnung gelten die unter J 
Ziffer 1 bis 11, 13 bis 17, 18b bis d, 19 bis 25 getroffenen Bestimmungen mit der Maß- 
gabe, daß anstelle der Bezugnahme auf die Gemeindeordnung auf die entsprechenden Para- 
graphen der Städteordnung zu verweisen ist. 
III. 
Die Verordnung vom 16. September 1879, die besondere Vertretung der Steuerpflich- 
tigen bei der Gemeindeverwaltung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 730), 
erfährt folgende Anderungen: 
1. Der Eingang hat zu lauten: 
„Zum Vollzug des § 113 der Gemeindeordnung wird verordnet was folgt:“ 
2. In § 16 hat der Schluß zu lauten: 
„in Anspruch genommen werden, die im Gemeindebezirk mindestens den fünften Teil 
der zusammengerechneten Umlage der einzelnen Orte zu entrichten haben." 
3. In § 17 werden die Worte: 
„des betreffenden einzelnen umlagepflichtigen Steuerkapitals zu dem Gesamtsteuer- 
kapital“ ersetzt durch „der betreffenden einzelnen Umlageschuld zu der Gesamtumlages. 
4. In § 18 im Eingang sind die Worte: 
„gewählten Vertreter der nichtbürgerlichen Einwohner und der Ausmärker, sowie der“ 
zu streichen. Ebenso ist die ganze Ziffer 5 zu streichen. 
In Ziffer 7 sind die Worte: 
„der fraglichen Vertreter und“ zu streichen. Die Ziffern 6 und 7 erhalten die 
Ziffern 5 und 6. 
In § 19 Absatz 2 sind die Worte: 
„Vertretern oder beizuziehenden“ und in § 20 Absatz 1 die Worte: „der Vertreter 
der nichtbürgerlichen Einwohner und der Ausmärker, sowie“ zu streichen. 
In § 20 Absatz 4 sind die Worte: 
„Vertreter und“ und in Absatz 5 die Worte: „der Vertreter der betreffenden Klassen 
von Steuerpflichtigen und“ zu streichen. 
5. Die Abschnitte I und Ill, sowie die Überschrift des Abschnittes II und § 21 dieses 
Abschnittes fallen weg. 
Die §§ 15 bis 20 werden die §8§ 1 bis 6.
	        
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