XLIV. 719
4. In § 3 Absatz 1 ist für „Stenerauschlag“ zu setzen „Einkommenstenersatz“ und in
* 4 Absatz 4 für „Gemeindesteueranschlag“ „Gemeindesteuersatz“.
5. Dem § 6 Absatz 1 ist hinzuzufügen: „Gendarmen gehören nicht zu den servisberech-
tigten Militärpersonen“.
6. In § 6 Absatz 3 ist das Wort „Steuerkapitalien“ zu ersetzen durch die Worte
„Steuerwerte und Einkommoenstenersätze“.
VII.
In § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1892, die Abänderung einiger Bestimmungen
der Gemeinde= und Städteordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 657),
treten an Stelle der Worte „Stenerkapitalien und Anschläge“ die Worte „Steuerwerte##und
Einkommenstenersätze“. ·
VIII.
Die Verordnung vom 20. Februar 1908, die Aufstellung der Steuerkataster für die
Kreisverbände betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 63), wird dahin geändert, daß
a. an Stelle der Worte „Steueranschläge“, „Steueranschlägen“ die Worte „Einkommen—
steuersätze“, „Einkommensteuersätzen“ treten.
b. In § 2 Absatz 1 sind die Worte „(Amtliche Ausgabe von 1907)“ zu streichen.
. § 3 Absatz 2 hat zu lauten:
Gemeindebeschlüsse im Sinne des § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der
Städteordnung bleiben bei Feststellung der kreisumlagepflichtigen Steuerwerte und
Einkommensteuersätze außer Betracht.
d. In Spalte 7, 8 und 9 des Kreissteuerkatasters (Anlage zu § 1) ist statt „Einkommen=
steueranschläge“ und „Steneranschläge“ zu setzen: „Einkommenstenersätze“ und in Spalte 8
außerdem statt „sechsfachen“: „160 fachen“.
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IX.
Wo in der Gemeinde= und in der Städtevoranschlagsanweisung, sowie in den unter III bis
V, VII und VIII genannten und anderen Verordnungen der Ministerien des Innern und
der Finanzen noch auf Paragraphen der Gemeinde= und der Städteordnung verwiesen ist,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Paragraphen der Gemeinde= und der Städteordnung
in der Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Oktober d. J.,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 597.
Karlsruhe, den 5. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern: Großherzogliches Ministerium der Finanzen:
von Bodman. » Rheinboldt.
Riegger. Martin.