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Nr. XLVI.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 19. Dezember 1910.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Schnakenplage betreffend.
Verordnung.
(Vom 13. Dezember 1910.)
Die Bekämpfung der Schnakenplage betreffend.
Auf Grund des § 87 Polizeistrafgesetzbuch wird verordnet:
81.
In Amtsbezirken, in denen die Schnaken in erheblicherem Umfange auftreten, kann das
Bezirksamt allgemein oder für bestimmte Ortschaften oder Ortsteile anordnen, daß
1. im Winter in den Monaten Dezember bis März die Hauseigentümer oder deren Stell-
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vertreter verpflichtet sind, die in den Kellern, Schuppen, Ställen und ähnlichen Räum-
lichkeiten überwinternden Schnaken durch Ausräuchern oder Abflammen der Ränmlich-
keiten, durch Zerdrücken mit feuchten Tüchern oder in sonstiger wirksamer Weise
zu vernichten;
. in der wärmeren Jahreszeit innerhalb der Ortschaften und in deren nächster Umgebung
u. zwecklose Wasseransammlungen und im Freien zwecklos herumstehende Gefäße, in
denen sich Regenwasser zu sammeln pflegt, zu beseitigen sind,
Regenfässer und andere Wasserbehälter bedeckt werden müssen,
l. kleine Wasseransammlungen, deren Beseitigung nicht möglich ist und in denen sich
keine Fische befinden, wie Teiche, Tümpel, stehende Gräben, Gießwasserbehälter,
ferner Abwasser, Abtritt= und Jauchegruben wiederholt mit einer zur Vernichtung
der Schnakenbrut geeigneten Flüssigkeit, wie Petroleum, Saprol 2c. begossen werden.
Soweit dies zur wirksamen Bekämpfung der Schnaken erforderlich und ohne
Schädigung sonstiger Interessen durchführbar ist, kaun auch angeordnet werden, daß
kleinere fischreie Wasseransammlungen außerhalb der Ortschaften beseitigt oder mit
einer zur Vertilgung der Schnakenbrut geeigneten Flüssigkeit tbergoffen werden.
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910.