726 XLVI.
82.
Weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Schnaken können durch bezirks- oder
ortspolizeiliche Vorschriften vorgeschrieben werden; auch können auf diesem Wege nähere Be—
stimmungen über die Durchführung der in § 1 vorgesehenen Anordnungen und die lÜber-
wachung der Durchführung getroffen werden.
83.
Die Verordnung tritt alsbald mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 13. Dezember 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
· Mittermaier.
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlärmhe.