Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

726 XLVI. 
82. 
Weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Schnaken können durch bezirks- oder 
ortspolizeiliche Vorschriften vorgeschrieben werden; auch können auf diesem Wege nähere Be— 
stimmungen über die Durchführung der in § 1 vorgesehenen Anordnungen und die lÜber- 
wachung der Durchführung getroffen werden. 
83. 
Die Verordnung tritt alsbald mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
· Mittermaier. 
Druck und Verlag von Malsch & Wogel in Karlärmhe.
	        
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