Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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10. 
11. 
XIVIII. 763 
oder sehr vorsichtig (Tabelle B) aufzubewahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in 
den vorgeschriebenen Farben längstens bis zum 31. Dezember 1911 angebracht sein. 
In den bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher übliche 
Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres bei- 
behalten werden. 
Die in den Apotheken bereits vorhandenen Siebe dürfen bis zum 31. Dezember 1915 
verwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich der Maschenweite den Anforderungen der 
5. Ausgabe des Arzneibuchs nicht entsprechen. 
Für diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfertigem Zustand im Verkaufsraum auf- 
gestellt sind, oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind besondere Stand- 
gefäße nicht erforderlich. 
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen (Anlage III 
des Arzneibuchs) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden. 
Die in § 13 Absatz 2 der Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb 
in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV Seite 311), 
vorgeschriebene Wage zur Bestimmung des spezifischen Gewichts und für feinere 
Wägungen muß bei 100 g Belastung noch 0,001 g# mit Sicherheit erkennen lassen. 
Soweit die vorhandenen Wagen dieser Anforderung nicht genügen, wird zur An- 
schaffung solcher Wagen Frist bis zum B1. Dezember 1911 gewährt. 
9. Das durch die Verordnung vom 13. November 1900, den Geschäftsbetrieb in den 
Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XLIX Seite 1.064), vor- 
geschriebene Mikroskop muß künftighin eine mindestens 350 fache Linearvergrößerung 
leisten und muß mit einem Okularmikrometer ausgestattet sein. Soweit die vor- 
handenen Mikroskope diesen Anforderungen nicht genügen, wird zur Veränderung 
derselben oder Beschaffung neuer Mikroskope Frist bis zum 31. Dezember 1911 gewährt. 
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein. 
Bei Anfertigung von Arzneien ist der in den allgemeinen Bestimmungen des Arzuei- 
buchs unter Nr. 13 erwähnte Normal-Tropfenzähler zu verwenden. 
mDer § 19 der Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb in den 
Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV Seite 311), erhält 
folgende Fassung: 
In den Apotheken müssen die Arzneimittel, die von Arzten verschrieben 
werden, jederzeit vorrätig gehalten werden. Auch sind die Apotheker verpflichtet, 
nicht vorrätige Arzneimittel auf Verlangen der Arzte in der von diesen gewünschten 
Form zu beschaffen. 
Über sämtliche Arzneimittel und deren Aufbewahrungsort muß ein Katalog geführt 
werden, 
in dem jeweilige Veränderungen nachzutragen sind. 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. von Gemmingen.
	        
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