794 XLIX.
Beilage 12
(zu § 33 E L.K St V.).
(Vorderseite.) Rückseitc.)
Evangelisch-protestantische Landeskirche im Die Schuldigkeit ist in ihrem ganzen Betrag innerhalb 21 Tagen
Großherzogtum Baden nach erfolgter Anforderung kostenirei an den Erheber zu bezahlen.
Bretten, den 30. Juni 1911.
Stenerdistrift: Bre Reai 3 5. ,„
Stenerdistrikt: Breiten. Register OB 5 Der Kirchenstenererheber.
(Unterschrift.)
Forderungszettel über Tandeskirchensteuer
nach Maßgabe des Landeskirchensteuergesetzes
(Staatl. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 768, 1908 Seite 492 Zahlung.
und 1910 Seite 430).
Am 18. Juli 191717171. 7 4 43
Herr
Bender, Karl, Landwirt, hier mit Worten: Sieben Mark 43 5
schuldet für das Jahr 1911. wofür bescheinigt
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Steuergattung. juuchd 100.∆&/Schuldigkeit. (Unterschrikt)
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Vermögenssteuer 17500 —5 5 94
1 Einkommensteuer 17 875 1 49
Steuerzugnng— — —
Steuernachtrg— —— — —
Summe 7 43
Die angegebenen Sieuneranschläge, Steuersätze und Steuerbeträge
stimmen mit dem Erhebungsregister überein, was mit dem Ausügen
beurkundet wird, daß dem Pflichligen die Einsicht des ihn betreffenden
Inhalts des Registers gestattet ist.
Bei gemischten Ehen werden die Schubdigleiten nur aus der
Hälfte der für die Staatssteuer maßgebenden Steueranschläge und
St#euersätze der beiden Ehegalten berechnet.