800 L.
IV. An die Stelle der Ziffer 6 tritt folgende Vorschrift:
6. Zur Aufnahme anderer öffentlicher, für das ganze Land bestimmter Bekannt—
machungen der Staatsbehörden dient die Karlsruher Zeitung.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1911 in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
von Dusch.
Verordnung.
(Vom 19. Dezember 1910).
Die Erhebung von Baugebühren betreffend (Baugebührenordnung).
Auf Grund des § 29 des Verwaltungsgebührengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
22. Juli 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 432, wird zum Vollzug des § 173
der Landesbauordnung hiermit verordnet, was folgt:
§ 1.
Für die Tätigkeit der staatlichen Bezirks= und Ortsbaukontrolleure (§ 173 der Landes-
bauordnung) werden Baugebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2.
Bei Neubauten werden die Gebühren nach der Zahl der Gebäudeeinheiten eines Ge-
bäudes berechnet; Gebäudeeinheit ist das Quadratmeter planmäßig überbauter Grundfläche.
Als Zahl der Gebäudeeinheiten eines Gebäudes gilt die Summe der Quadratmeter der plau-
mäßig überbauten Grundfläche jedes einzelnen Geschosses des Gebäudes. Keller= und Dach-
geschosse kommen hierbei nur dann in Ansatz, wenn sie im ganzen oder auch nur teilweise
zum dauernden Aufenthalt für Menschen dienen sollen (zum Beispiel Verkaufsräume, Werk-
stätten oder Wohnräume in Kellern oder Dachgeschossen, Dienstbotengelasse im Dachgeschoß).
Erker, Veranda= und Terrassenbauten bleiben bei der Berechnung der Grundflächen außer
Betracht.
§ 3.
(1.) Die Gebühr für die Prüfung des Baugesuchs beträgt:
a. bei Gebäuden mit 3 oder weniger Hauptgeschossen: 2½ Pfennig für die Ge-
bäudeeinheit;