Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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11. 
Diese Gebührenordnung tritt für jeden Amtsbezirk mit der Verstaatlichung der Stelle 
des Bezirksbankontrolleurs in Kraft, in den Amtsbezirken, für welche bereits staatliche Bezirks- 
bankontrolleure bestellt sind, mit dem 1. Jannar 1911. 
Karlsruhe, den 19. Dezember 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Verordunng. 
(Vom 20. Dezember 1910., 
Die Führung von Verzeichnissen der Gemeindebürger und der wahlberechtigten Einwohner betreffend. 
Die Verordnung vom 11. November 1896, die Führung von Registern der Gemeinde- 
bürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 415), geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 253) erhält mit obiger Bezeichnung und mit Wirkung vom 1. Januar 1911 
folgende Fassung: 
Verordnung. 
Die Führung von Verzeichnissen der Gemeindebürger und der wahlberechtigten Einwohner betreffend. 
Mit Bezug auf die §§ 12 und 39 Absatz 2 der Gemeindeordnung (in der im Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XlI. von 1910 verkündeten Fassung) wird verordnet, was folgt: 
S I. 
Als Grundlage für die Aufstellung der Wählerlisten und der Listen der in der Gemeinde- 
versammlung Stimmberechtigten sind in den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern unter Ver— 
antwortlichkeit des Gemeinderats von dem Ratschreiber oder einem vom Gemeinderat mit deren 
Führung betrauten Gemeindebeamten Verzeichnisse der Gemeindebürger und der wahlberech- 
tigten Einwohner in Buchform zu führen. Dieselben haben die aus der Anlage ersichtlichen 
Spalten zu enthalten. 
Die Verzeichnisse sind alphabetisch in der Weise anzulegen, daß bei jedem Buchstaben des 
Alphabets Raum für Nachträge bleibt. 
In zusammengesetzten Gemeinden sind die Verzeichnisse für die Einzelorte getrennt zu führen. 
) 
Das Verzeichnis enthält zwei Abteilungen, nämlich das Bürgerverzeichnis und B das 
Einwohnerverzeichnis: und zwar sind einzutragen:
	        
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