I. 805
3. Das Stimm= und Wahlrecht sowohl der Gemeindebürger als der wahlberechtigten
Einwohner ruht:
a. während der Dauer der Entmündigung oder einer wegen geistiger Gebrechen bestellten
Pflegschaft,
. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieses Verlustes,
4. während der Dauer des Konkursverfahrens,
. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienst auf die Dauer dieses Verhältnisses,
.während des Bezugs einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln und während
eines Jahres nach ihrem Aufhören, falls sie nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen
die Wählerliste zurückerstattet ist,
. infolge des Aufgebens des Wohnsitzes in der Gemeinde, wenn die Abwesenheit nicht
länger als zwei Jahre dauert.
Außerdem ruht das Wahlrecht der Gemeindebürger, welche
g. in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben,
. den Erfordernissen der Ziffer le zurzeit nicht entsprechen,
. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im
vorhergehenden Jahre geschuldeten Abgaben nicht entrichten.
84.
Die nach Maßgabe dieser Verordnung angelegten Verzeichnisse sind jeweils im Januar
zu berichtigen und zu ergänzen.
Der jährlichen Berichtigung und Ergänzung hat eine Aufforderung zur Anmeldung voraus-
zugehen.
Die Aufforderung ist in der für Bekanntmachung der Einladung zu den Bürgerausschuß-
wahlen vorgeschriebenen Weise zu erlassen. Dabei sind die Einwohner auf die §8§ 12 und 39
Absatz 2 der Gemeindeordnung und darauf aufmerksam zu machen, daß das Verzeichnis die
Grundlage für die Wählerlisten zu den Gemeindewahlen und für die Liste der bei den
Gemeindeversammlungen Stimmberechtigten bildet.
Außerdem sind auch in der Zwischenzeit, insbesondere unmittelbar vor Aufstellung der
Wählerlisten für Gemeindewahlen, von Amts wegen die auf Erwerb, Verlust und Ruhen des
Stimm= und Wahlrechts bezüglichen Eintragungen in das Verzeichnis zu machen, soweit die
betreffenden Tatsachen zur Kenntnis der Gemeindebehörde oder des mit der Führung des Ver-
zeichnisses betrauten Beamten gelangen.
Auf Verlangen ist den Beteiligten in den üblichen Geschäftsstunden Einsicht in das Ver-
zeichnis zu gestatten.
§ 5.
Über Streitigkeiten bezüglich der Eintragungen in das Verzeichnis entscheidet auf Antrag
der Beteiligten das Bezirksamt und, soweit die Stimmberechtigung bestritten ist, der Bezirksrat
als Verwaltungsbehörde.
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