Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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L. 807 
Gemeinde 
A. 
Verzeichnis der Gemeindebürger. 
Anleitung zur Führung des Berzeichnisses. 
In das Verzeichnis sind diejenigen ortsanwesenden Bürger aufzunehmen, welche im Bürger- 
buch eingetragen sind und bei denen das Stimmrecht nicht nach § 3 der Verordnung vom 
20. Dezember 1910 rubt. 
Zu Spalte 6:; der Verlust des Stimm= und Wahlrechts tritt hier ein infolge Verlusts des 
Bürgerrechts nach §S 71 und 73 des Bürgerrechtsgesetzes. Mit dem Vermerk in Spalte 6 
ist auch der Name zu streichen. 
In Spalte 7 ist Vermerk zu machen, wenn nach dem Eintrag in das Verzeichnis auf Grund 
des § 3 der genannten Verordnung ein Ruhen des Stimm= und Wahlrechts eintritt, in 
Spalte 8, wenn die Stimm= und Wahlberechtigung beim Wegfall der Gründe für das 
Ruhen wieder eimritt. 
In Spalte 9 ist die Ursache des Strichs aus andern als den in Spalte 6 anzugebenden 
Gründen (Wegzug, Tod) zu vermerken. 
5. Für jeden Namen sind etwa drei Zeilen für Vermerke in den Spalten 6 bis 9 vorzubehalten. 
Das Verzeichnis ist nach den Familiennamen der Bürger alphabetisch geordnet zu führen. 
Bei jedem Buchstaben des Alphabets ist der Bürgerzahl entsprechender Raum für Nachträge 
zu lassen.
	        
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