64 V.
Bekanntmachung.
(Vom 26. Jannar 1910.)
Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend.
Da die Maul= und Klauenseuche in der Schweiz eine für den inländischen Viehbestand
gefahrdrohende Ausbreitung erlangt hat, wird unter Zurücknahme der mit Bekanntmachung
vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 531) getroffenen Anordnung
die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden
auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres
verboten. Außerdem wird die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten
und Klauen, Dünger, ferner von Stroh, Heu und anderen Futtermitteln aus dem Kanton
Schaffhausen untersagt und dieses Verbot auch auf Klauentiere, die aus dem genannten
Kanton kommend im kleinen Grenzverkehr die Grenzstrecke Gailingen—Randegg—Stühlingen—
Erzingen passieren, ausgedehnt.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 des Reichsviehseuchengesetzes und § 90 des Polizei-
strafgesetzbuches der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren aus den Bezirken Waldshut, Bonn-
dorf, Engen und Konstanz über die genannte Strecke verboten.
Karlsruhe, den 26. Jannar 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Glockner. Dr. Herrmann.
Verordnung.
(Vom 26. Jannar 1910).
Die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten
im Bereiche der Finanzverwaltung betreffend.
Die Verordnung obigen Betreffs vom 21. Dezember 1899 in der Fassung vom 10. Jannar
1907 und vom 4. August 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 1008, 1907
Seite 113 und 1909 Seite 396) wird, wie folgt, geändert:
1. Der § 2 erhält unter b folgenden Wortlaut:
b. Verpfändung von Wertpapieren (Staatspapieren und Effekten) und von beweg-
lichen Sachen,“.
2. Nach § 8 sind folgende Paragraphen einzuschalten:
„§ Sa.
Bewegliche Sachen können unter folgenden Voraussetzungen als Pfand angenommen werden:
a. dem Verpfänder muß an ihnen das unbeschränkte Eigentum zustehen;