Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  62.  433

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  5.  April  1917.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sommerzeit,  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Zeit  des  Schulunterichts  im  kommenden  Sommerhalbjahr.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  des  Verkaufs  von  landwirtschaftlichem
  Inventar.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Bezugsscheine.
(5)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung
von  Rohdachpappen  und  Dachpappen  aller  Arten.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  März  1917,  betreffend  die  Sommerzeit.

ie  Behörden  des  Landes  werden  hiermit  auf  die  Bundesratsverordnung  vom
16.  Februar  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom
16.  April  bis  17.  September  1917  (Rel.  S.  151)  besonders  hingewiesen.

Alle  Uhren  an  den  öffentlichen  Gebäuden  (Kirchen,  Rathäusern,  Gerichtsgebäuden,
  Verkehrsanstalten,  Schulen  usw.)  sind  am  16.  April  1917  vormittags
2  Uhr  auf  3  Uhr  vorzustellen.

Versuchen,  die  Wirkungen  der  Neuerung  durch  Verlegung  der  Geschäftszeit

oder  in  anderer  Weise  abzuschwächen  oder  aufzuheben,  ist  mit  Nachdruck  entgegenzutreten.


Schwerin,  den  30.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
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