Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

68 VI. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 9. Februar 1910.) 
Die Leistung von Abgaben für gemeinnübige Smert durch die Gebändeversicherungsanstalt und die 
Feuerversicherung gen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
  
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des § 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1909, 
die Anderung des Fahrnisversicherungsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 549), und des § 65 des Gebäudeversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. Sep- 
tember 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 318) beschlossen und verordnen, was folgt: 
81. 
Die Gebäudeversicherungsanstalt und die im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zuge- 
lassenen Feuerversicherungs sind verpflichtet, für gemeinnützige Zwecke, insbesondere 
zur Förderung des Feuerlöschwesens und für Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren 
und sonstigen bei der Hilfeleistung in Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinter- 
bliebenen nach Maßgabe dieser Verordnung jährliche Abgaben an die Staatskasse zu leisten. 
82. 
Diese Abgaben werden bis auf weiteres für die Gebäudeversicherungsanstalt auf 2 vom 
Hundert, für die Feuerversicherungsunternehmungen auf 3 vom Hundert desjenigen Betrags 
festgesetzt, welchen sie für das letzte Geschäftsjahr aus den im Großherzogtum laufenden Ver- 
sicherungen als Bruttoprämien (Beiträge, Vor= und Nachschüsse, Umlagen) — jedoch abzüglich 
der in dem betreffenden Geschäftsjahre etwa zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile 
— bezogen haben. 
Als letztes Geschäftsjahr gilt dasjenige Jahr, für welches der Rechnungsabschluß 
fertig gestellt ist. 
83. 
über die Höhe der in § 2 bezeichneten Bruttoprämien ist dem Großherzoglichen Ver— 
waltungshof auf 1. April jedes Jahres Mitteilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mitteilungen und, soweit solche nicht rechtzeitig gemacht wurden, auf 
Grund der dem Großherzoglichen Verwaltungshof über den Geschäftsbetrieb der Unternehmung 
sonst bekannt gewordenen Angaben wird die Höhe der zu entrichtenden Beiträge von dem 
Großherzoglichen Verwaltungshof festgesetzt und davon der Gebändeversicherungsanstalt sowie 
 
	        
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