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Nr. VII.
Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den! 28. Februar 1910.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Junnern: die Flößerei auf dem Oberrhein während des Banes des
Kraftwerks Laufenburg betresfend
Verordnung.
(Vom 26. Februar 1910.)
Die Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des Kraftwerks Laufenburg betreffend.
Mit Rücksicht auf die Bauarbeiten für das Kraftwerk Laufenburg wird im Benehmen
mit der Regierung des Kautons Aargan auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistraf
gesetzbuches zur Verhütung von Unglücksfällen die Flößerei auf der Rheinstrecke vom Gießen
bei Rheinsulz bis zum Schäffigen bei Rhina unterhalb Laufenburg für die Zeit vom 1. März
bis Ende September 1910, d. h. auf die Dauer der diesjährigen Floßzeit untersagt.
Karlsruhe, den 26. Februar 1910.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. von Bayer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlarude
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 12