Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

78 IV. 
in Nachträgen zu den im sonstigen weiter bestehenden Ortskirchensteuervor 
dieser Art vorzunehmen. Der Nachtrag zu einem solchen Ortskirchensteuervoranschlag 
ist nach Anlage der Ortskirchensteuerregister für 1911 und doppelter Fertigung einer 
nur die ortskirchensteuerpflichtigen Einkommensteuersätze enthaltenden Darstellung durch 
den Steuerkommissär (§§ 4 bis 8) vom Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem 
Evangelischen Oberkirchenrat aufzustellen. Er ist alsdann unter Anschluß einer zu 
den bezirksamtlichen Akten zu nehmenden Abschrift davon nebst der einen Fertigung 
der Darstellung und des Protokolls der Kirchengemeinderatssitzung dem zuständigen 
Bezirksamt mit Antrag auf Erteilung der Staatsgenehmigung zu dem die Ortskirchen- 
steuer aus den Einkommensteuersätzen für den Rest der Voranschlagsperiode rfestsetzen- 
den Beschluß des Kirchengemeinderats mitzuteilen (Artikel III Absatz 2 des Gesetzes 
vom 8. August 1910, die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend). 
4. Zugänge, Nachträge und Abgänge aus Einkommensteuersätzen werden für 
Ortskirchensteuer erhebende Kirchengemeinden von dem Steuerkommissär erst festgestellt, 
wenn ihm die neuen Einkommensteuerfüße (vergleiche Absatz 3) bekannt sind“. 
(#rien 
I 
17. Die Beilagen I und ll sowie von Beilage III die Seiten (1) und (2), enthaltend 
den Titel und die „Vorbemerkungen“, und die Seiten (7) bis (9) über „6 Berechnung der 
Steuer“ werden wie aus den, Anlagen ersichtlich gefaßt. Auch ist in der Angabe der Annui- 
täten für die neue Orgel der Kirche II auf Seite (3) der Beilage III statt „Vorbemerkung 
VI“ zu setzen: „Vorbemerkung VII. 
18. In Beilage IV ist 
a. im Kopf von Spalte 7 statt „(Steueranschlag)“ zu setzen: „(Steuersatz)“ mit Ein- 
führung einer Pfennigspalte neben der Markspalte, 
im Kopf von Spalte 8: „von 100 ∆“ zu streichen, 
. unter III in Spalte 2 „Einkommensteueranschlägen“" zu ersetzen durch: „Ein- 
kommensteuersätzen“. 
* 
19. Beilage V ist wie folgt zu ändern: 
a. Die Worte: 
„Es sind zu erheben Steuer Einkommens“ auf dem Titelblatt sind zu 
ersetzen durch: 
„Es sind zu erheben 
von 100 4 Sienerwert von 1 4 
Betriebsvermögens Kapitalvermögens 
b. In Spalte 7 ist im Kopf statt „Steueranschlag“ zu setzen: „Steuersatz“ und eine 
Pfennigspalte neben der Markspalte einzuführen. 
Einkommensteuersatz“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.