Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. VI. * 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Februar 1911. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher 
Kirchensteuern in katholischen Kirchengemeinden betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 1. Februar 1911.) 
Die Erhebung örtlicher Kirchenstenern in katholischen Kirchengemeinden betreffend. 
Zum Vollzug von Artikel II und Artikel III Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 
1910, die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 136)7) wird die Katholische Orts-Kirchensteuer-Verordnung vom 15. Mai 1908 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 219) im Einverständnis mit dem Erzüischöflichen Ordinariat 
und im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen mit Wirkung 
vom 1. Januar 1911 an wie folgt geändert: 
1. Iu § 3 Ziffer II ist zu setzen: 
statt „des Betrags, welcher“: „der Beträge, die“ und statt „Gemeindesteuerwert erhoben werden 
soll“: „Gemeinde-! osteuerwert und an Hundertteilen von den Einkommensteuersätzen 
(d. i. auf je 1 4 Einkommensteuersatz) erhoben werden sollen."“ 
  
2. Der dritte Abschnitt der Voranschlagsanweisung erhält folgende Fassung: 
„III. Feststellung der dem Stenerausschlag zugrunde zu legenden Stenerwerte und Stenersätze. 
8 11. 
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der 7 
Stiftungsrat dem Steuerkommissär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel örtliche Suensmingt. 
Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. särs un der 
Kirchensteuer 
*) Der in Ariikel II Absatz 1 Zisser 1 und 1 des Gesetzes vom 8. August 1910 angeführte 3 93 der Gemeinde= und Städte- erhebung. 
ordnung hat in der vom 1. Januar 1911 an gültigen Fassung die Ziffer 107 erhalten (vergleiche Gesetzes= und Verordnungs= 
blatt 1910 Seite 597 ff.). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 16
	        
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