154 XI.
zu Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. Bei
der Wahl des Bürgerausschusses erfolgt diese Bekanntmachung erst, nachdem alle drei Klassen
gewählt haben, unbeschadet der in § 26 und 40 vorgeschriebenen Verkündung des Wahlergeb-
nisses bei den Wahlen der einzelnen Klassen.
19.
(1.) Nach Ablauf der Frist (§ 18) legt das Bürgermeisteramt, sofern bei ihm Ein-
sprachen oder Beschwerden vorgebracht wurden, die darauf bezüglichen Aktenstücke nebst den
Wahlakten dem Bezirksamt vor.
(2.) Wurden Einsprachen oder Beschwerden beim Bezirksamt erhoben, so hat dieses alsbald
das Bürgermeisteramt behufs der Einsendung der Wahlakten zu benachrichtigen.
(3.) Der Bezirksrat entscheidet in der nächsten regelmäßigen Sitzung über die Einsprachen
oder Beschwerden. Die Entscheidung ist sowohl den Beteiligten als dem Bürgermeisteramt
unter Rücksendung der Wahlakten zu eröffnen.
(4.) Wurden bei dem Bürgermeisteramt keine Einsprachen erhoben, so hat dasselbe —
hinsichtlich der Gemeinderats= und Bürgerausschußwahlen unter namentlicher Bezeichnung und
Angabe der Dienstzeit der Gewählten — Bericht an das Bezirksamt zu erstatten.
II. Besondere Bestimmungen.
Für die Wahl des Bürgerausschusses.
Allgemeines.
8 20.
(1) Die Wählerliste (8 3) zerfällt in drei getrennte Abteilungen, deren jede in alpha—
betischer Reihenfolge die nach § 45 der Gemeindeordnung in der betreffenden Klasse Wahl-
berechtigten enthält.
(2.) Es besteht die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Sechstel
der Wahlberechtigten,
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel,
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel der
Wahlberechtigten.
(3.) Bei der Einreihung in die Klassen ist der Gesamtbetrag der Umlage maßgebend,
welche der einzelne Wahlberechtigte nach dem jüngsten Kataster an die Gemeinde zu zahlen
hat oder im Falle eines Umlagebedürfnisses bei Annahme eines einheitlichen Umlagefußes
zu zahlen hätte.
(4.) Wenn beim Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere im gleichen Maße
besteuerte oder zu besteuernde Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebens-
jahren älteren vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht.