XXIII. 291
8 29.
1. Zur Unterstützung der Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung der Cholera, Gesundheits-
der Pest und des Fleckfiebers angeordneten Maßnahmen sind an den von diesen Krankheiten kommissionen.
bedrohten oder ergriffenen Orten —# soweit nicht ständige Kommissionen für die öffentliche
Gesundheitspflege bestehen — von den Gemeinderäten besondere Gesundheitskommissionen zu
bilden. Auch in Ortschaften, in denen Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Ruhr oder
Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, können geeignetenfalls Gesundheitskommissionen
eingerichtet werden.
2. Wo Ortsgesundheitsräte bestehen, gelten diese als Gesundheitskommissionen.
8 30.
Für den Eisenbahnverkehr, sowie für die Bodenseedampfschiffahrt liegt die Ausführung
der zu ergreifenden Schutzmaßregeln ausschließlich den Eisenbahnbehörden ob.
31.
1. Die Ausführung der zur Bekämpfung der gemeingefährlichen, wie auch der sonstigen
übertragbaren Krankheiten zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt den Militärbehörden ob,
insoweit davon
a. dem aktiven Heere angehörende Militärpersonen,
b. Personen, die in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind,
. marschierende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppenteile
des Heeres, sowie deren Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände,
d. ausschließlich von der Militärverwaltung benützte Grundstücke und Einrichtungen
betroffen werden. In nicht fiskalischen Gebäuden gemietete Räume, die zu einem militärischen
Dienstzweck benützt werden, sind zu den ausschließlich von der Militärverwaltung benützten
Einrichtungen zu rechen.
2. Auf Truppenübungen finden die nach dieser Verordnung zulässigen Verkehrsbeschräu-
kungen keine Anwendung.
832.
1. Die in dem Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
und den Anweisungen zur Bekämpfung dieser Krankheiten vorgeschriebenen Mitteilungen an
das Kaiserliche Gesundheitsamt haben durch das Bezirksamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist auch
dem Ministerium des Innern von dem Ausbruch und dem Verlaufe einer gemeingefährlichen
Krankheit durch das Bezirksamt Nachricht zu geben.
2. Von dem epidemischen Auftreten einer der in § 1 genannten Krankheiten hat der
Bezirksarzt dem Ministerium des Innern unter kurzer Angabe der getroffenen Schutzmaß-
regeln Anzeige zu erstatten.
3. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911, betreffend die
wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten übertrag-
Gesetzes-- und Berordnungsblatt 1911. 48
Zuständigkeit
der Eisenbahn.
behörden.
Zuständigkeit
der Militär-
behörden.
Benach-
richtigungen.