Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXIII. 291 
8 29. 
1. Zur Unterstützung der Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung der Cholera, Gesundheits- 
der Pest und des Fleckfiebers angeordneten Maßnahmen sind an den von diesen Krankheiten kommissionen. 
bedrohten oder ergriffenen Orten —# soweit nicht ständige Kommissionen für die öffentliche 
Gesundheitspflege bestehen — von den Gemeinderäten besondere Gesundheitskommissionen zu 
bilden. Auch in Ortschaften, in denen Diphtherie, Genickstarre, Körnerkrankheit, Ruhr oder 
Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, können geeignetenfalls Gesundheitskommissionen 
eingerichtet werden. 
2. Wo Ortsgesundheitsräte bestehen, gelten diese als Gesundheitskommissionen. 
8 30. 
Für den Eisenbahnverkehr, sowie für die Bodenseedampfschiffahrt liegt die Ausführung 
der zu ergreifenden Schutzmaßregeln ausschließlich den Eisenbahnbehörden ob. 
31. 
1. Die Ausführung der zur Bekämpfung der gemeingefährlichen, wie auch der sonstigen 
übertragbaren Krankheiten zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt den Militärbehörden ob, 
insoweit davon 
a. dem aktiven Heere angehörende Militärpersonen, 
b. Personen, die in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind, 
. marschierende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppenteile 
des Heeres, sowie deren Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, 
d. ausschließlich von der Militärverwaltung benützte Grundstücke und Einrichtungen 
betroffen werden. In nicht fiskalischen Gebäuden gemietete Räume, die zu einem militärischen 
Dienstzweck benützt werden, sind zu den ausschließlich von der Militärverwaltung benützten 
Einrichtungen zu rechen. 
2. Auf Truppenübungen finden die nach dieser Verordnung zulässigen Verkehrsbeschräu- 
kungen keine Anwendung. 
832. 
1. Die in dem Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
und den Anweisungen zur Bekämpfung dieser Krankheiten vorgeschriebenen Mitteilungen an 
das Kaiserliche Gesundheitsamt haben durch das Bezirksamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist auch 
dem Ministerium des Innern von dem Ausbruch und dem Verlaufe einer gemeingefährlichen 
Krankheit durch das Bezirksamt Nachricht zu geben. 
2. Von dem epidemischen Auftreten einer der in § 1 genannten Krankheiten hat der 
Bezirksarzt dem Ministerium des Innern unter kurzer Angabe der getroffenen Schutzmaß- 
regeln Anzeige zu erstatten. 
3. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911, betreffend die 
wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten übertrag- 
Gesetzes-- und Berordnungsblatt 1911. 48 
Zuständigkeit 
der Eisenbahn. 
behörden. 
Zuständigkeit 
der Militär- 
behörden. 
Benach- 
richtigungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.