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der Ausgaben Abteilung ll A in den Vorauschlag einzustellen, welcher im Voranschlagsjahr
durch die laufenden Einkünfte der Gemeinde gedeckt werden soll.
Die uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben — Rechnungsabteilung III — sind nicht
Gegenstand des Voranschlags.
811.
Die Einnahmen des Grundstocks und die daraus zu bestreitenden Ausgaben für den—
selben sind nicht in den Voranschlag aufzunehmen. Der Gemeinderat hat in Bezug auf solche
lediglich nach den Bestimmungen der §§ 71, 115, 149 bis 151, 153, 154, 156 und 184
der Gemeindeordnung und des § 47 des Bürgerrechtsgesetzes, beziehungsweise nach § 14 Ab-
satz 2 dieser Verordnung zu verfahren und die hiernach erforderlichen Beschlüsse und Geneh-
migungen der Gemeindevertretung — Gemeindeversammlung, Bürgerausschuß — und der
Staatsaufsichtsbehörden in jedem einzelnen Falle zu erwirken. Es gilt dieses namentlich
auch von der vorübergehenden oder dauernden Verwendung von Anlehensmitteln und sonstigen
Grundstocksbestandteilen zu Zwecken der Gemeindewirtschaft. lÜber die Ausführung baulicher
Unternehmungen soll seitens der Gemeindevertretung erst dann beschlossen werden, wenn die
desfallsigen Pläne und Kostenvoranschläge im einzelnen ausgearbeitet sind, so daß der gesamte
Kostenaufwand von vornherein übersehen werden kann.
Ist die vollständige Durchführung eines derartigen Unternehmens im Jahre der Geneh-
migung nicht zu erwarten, so hat die Gemeindevertretung bei Erteilung ihrer Einwilligung
die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher Verwendungen auf dasselbe gemacht werden dürfen;
die etwa nötige Verlängerung der Verwendungsfrist hat der Gemeinderat rechtzeitig zu
erwirken.
Erweist sich der für ein Unternehmen bewilligte Kredit als unzureichend, so hat der
Gemeinderat wegen des Mehraufwands sofort Zustimmung der Gemeindeversammlung und
in den Fällen des § 184 Ziffer 2 und 3 der Gemeindeordnung auch Staatsgenehmigung zu
erwirken.
12.
In dem Vorbericht des Voranschlags sollen kurze Angaben gemacht werden über den nach
§ 14 Absatz 2 dieser Verordnung in den Voranschlag einzustellenden Kassenvorrat, beziüglich
der Schuldentilgung und der Grundstocksergänzung, sowie über den Umfang der Bürger-
nutzungen und der Auflage auf dieselben, in den zutreffenden Fällen auch über Fest-
setzungen im Sinne des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung.
* 13.
Die Beträge der Einnahmen und Ausgaben sind durchweg auf ganze Mark aufzurunden:
fällt bezüglich eines Postens aus irgend einem Grunde die Angabe der Pfennige nötig, so
hat sie innerhalb Linie zu erfolgen.
Unter Abteilung II der Einnahme und Ausgabe bildet jede Unterrubrik und jede Rubrik,
die nicht in Unterrubriken zerfällt, einen Voranschlagssatz.
Gesebes, und Verordnungsblatt 1911. 3