Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 13 
der Ausgaben Abteilung ll A in den Vorauschlag einzustellen, welcher im Voranschlagsjahr 
durch die laufenden Einkünfte der Gemeinde gedeckt werden soll. 
Die uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben — Rechnungsabteilung III — sind nicht 
Gegenstand des Voranschlags. 
811. 
Die Einnahmen des Grundstocks und die daraus zu bestreitenden Ausgaben für den— 
selben sind nicht in den Voranschlag aufzunehmen. Der Gemeinderat hat in Bezug auf solche 
lediglich nach den Bestimmungen der §§ 71, 115, 149 bis 151, 153, 154, 156 und 184 
der Gemeindeordnung und des § 47 des Bürgerrechtsgesetzes, beziehungsweise nach § 14 Ab- 
satz 2 dieser Verordnung zu verfahren und die hiernach erforderlichen Beschlüsse und Geneh- 
migungen der Gemeindevertretung — Gemeindeversammlung, Bürgerausschuß — und der 
Staatsaufsichtsbehörden in jedem einzelnen Falle zu erwirken. Es gilt dieses namentlich 
auch von der vorübergehenden oder dauernden Verwendung von Anlehensmitteln und sonstigen 
Grundstocksbestandteilen zu Zwecken der Gemeindewirtschaft. lÜber die Ausführung baulicher 
Unternehmungen soll seitens der Gemeindevertretung erst dann beschlossen werden, wenn die 
desfallsigen Pläne und Kostenvoranschläge im einzelnen ausgearbeitet sind, so daß der gesamte 
Kostenaufwand von vornherein übersehen werden kann. 
Ist die vollständige Durchführung eines derartigen Unternehmens im Jahre der Geneh- 
migung nicht zu erwarten, so hat die Gemeindevertretung bei Erteilung ihrer Einwilligung 
die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher Verwendungen auf dasselbe gemacht werden dürfen; 
die etwa nötige Verlängerung der Verwendungsfrist hat der Gemeinderat rechtzeitig zu 
erwirken. 
Erweist sich der für ein Unternehmen bewilligte Kredit als unzureichend, so hat der 
Gemeinderat wegen des Mehraufwands sofort Zustimmung der Gemeindeversammlung und 
in den Fällen des § 184 Ziffer 2 und 3 der Gemeindeordnung auch Staatsgenehmigung zu 
erwirken. 
12. 
In dem Vorbericht des Voranschlags sollen kurze Angaben gemacht werden über den nach 
§ 14 Absatz 2 dieser Verordnung in den Voranschlag einzustellenden Kassenvorrat, beziüglich 
der Schuldentilgung und der Grundstocksergänzung, sowie über den Umfang der Bürger- 
nutzungen und der Auflage auf dieselben, in den zutreffenden Fällen auch über Fest- 
setzungen im Sinne des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung. 
* 13. 
Die Beträge der Einnahmen und Ausgaben sind durchweg auf ganze Mark aufzurunden: 
fällt bezüglich eines Postens aus irgend einem Grunde die Angabe der Pfennige nötig, so 
hat sie innerhalb Linie zu erfolgen. 
Unter Abteilung II der Einnahme und Ausgabe bildet jede Unterrubrik und jede Rubrik, 
die nicht in Unterrubriken zerfällt, einen Voranschlagssatz. 
Gesebes, und Verordnungsblatt 1911. 3
	        
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