434 XXXVIII.
4. Der Steueraufseher muß bei seinem Eintreffen bei der Steuereinnehmerei von dem
Transportscheinbuch, sowie von dem Übergangsschein-Ausfertigungsbuch Einsicht nehmen und zur
Beurkundung darüber unter dem letzten Eintrag unter Angabe des Tags seine Unterschrift
beisetzen.
F. Strafverfahren.
861.
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Bierübergangsverkehr werden
gemäß Artikel 9 Ziffer IV des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom
23. Dezember 1871 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 431 u. s. w.), nach dem Vereins-
zollgesetze vom 1. Juli 1869 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 263 u. s. w.) bestraft.
2. Demgemäß wird die Hinterziehung der Übergangssteuer als vollbracht angenommen,
wenn die abgabepflichtige Sendung der in der steuerlichen Begleiturkunde bezeichneten Steuer-
oder Zollstelle oder — im Falle der Einfuhr ohne vorschriftsmäßige Bezettelung — der
Steuereinnehmerei des Eintrittsorts gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer
Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe begründen würde, angemeldet wird.
3. Die Einfuhr ohne vorschriftsmäßige Bezettelung wird, wenn die Anmeldung im Eintritts-
orte erfolgt ist, mit Ordnungsstrafe (§ 152 des Vereinsgzollgesetzes) geahndet.
4. Wird Bier ohne steuerliche Begleiturkunde mit der Eisenbahn eingeführt, so wird
die Bezirkssteuerbehörde unter Hinweis auf die Vorschriften der Eisenbahn-Zoll-Ordnung die
zuständige auswärtige Bezirkssteuer= oder Zollbehörde um Einleitung des Strafverfahrens
gegen die Güterabfertigungsstelle des Versandortes wegen Annahme oder Beförderung der
Sendung ohne steuerliche Begleiturkunde ersuchen.
G. Schlußbestimmungen.
8 62.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1911 an die Stelle der Verordnung
vom 29. Februar 1908 in der Fassung vom 26. Jannar 1910 und der hiezu von der Zoll-
und Steuerdirektion erlassenen weiteren Vollzugsvorschriften.
Karlsruhe, den 25. September 1911.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Martin.