Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXXIX. 451 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 6. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Die Vertretung des Landessiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen : die Vertreiung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen 
Angelegenheiten betreffend; den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1912 betreffend. 
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 23. September 1911.) 
Die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Unter Aufhebung der landesherrlichen Verordnung vom 20. September 1832, die Be- 
sorgung der fiskalischen Rechtsstreitigkeiten betreffend, sowie der landesherrlichen Verordnung 
vom 18. März 1865, die Prozeßführung in fiskalischen Rechtsstreiten betreffend, wird die 
Vertretung des Landesfiskus in vermögeusrechtlichen Angelegenheiten, soweit nicht über diese 
durch Gesetz anders bestimmt ist (vergleiche z. B. Hinterlegungsgesetz § 3 Absatz 2), in 
folgender Weise geregelt: 
81. 
In allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der badische Fiskus durch das Finanz- 
ministerium gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern die Angelegenheit nicht dem 
Geschäftskreis eines anderen Ministeriums angehört. Letzterenfolls steht die Vertretungsmacht 
dem anderen Ministerium und bei Beteiligung mehrerer Ministerien einem jeden dieser zu. 
Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis einer Kollegialmittelstelle oder einer ihr 
unterstellten Bezirksbehörde, so ist neben dem zuständigen Ministerium auch diese Kollegial- 
mittelstelle zur Vertretung des Fiskus berechtigt. 
§ 2. 
Neben den in § 1 bezeichneten Behörden sind die Bezirksbehörden der Finanzverwaltung, 
die Direktionen der Strafanstalten, die Verwaltungen der staatlichen Besserungs= und Erziehungs- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 76
	        
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