456 XI.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der landesherrlichen Verordnung vom 23. Sen-
tember 1911, die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreffend,
in Kraft.
Karlsruhe, den 7. Oktober 1911.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Merk.
Verordnung.
(Vom 9. Oktober 1911.)
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken in Heidelberg und Freiburg
betreffend.
I. Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts vom 27. Dezember 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 655) erhalten
folgende Fassung:
1. Die Kostenbeiträge für die Verpflegung badischer Kranken in den psychiatrischen Kliniken
zu Heidelberg und Freiburg werden wie folgt festgesetzt:
für die erste Klasse auf täglich 7 44#
für die zweite Klasse auf tägligggnn .. . ... 5 „
für die dritte Klasse auf tägliiggg 1 & 10 H bis 1 70 .
2. Der Kostenbeitrag für die dritte Klasse wird innerhalb der bezeichneten Grenzen mit
Rücksicht auf die Einkommens= und Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst
Zahlungspflichtigen bemessen.
ll. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1911 in Kraft.
Hinsichtlich der bereits in den psychiatrischen Kliniken untergebrachten Kranken verbleibt
es bei der bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der
Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt.
Karlsruhe, den 9. Oktober 1911.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Glutsch.
Verordnung.
(Vom 3. Oktober 1911
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil= und Pflegeanstalten betreffend.
I. Ziffer 1 und 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1907 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 656) erhalten folgende Fassung: