Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XLI. 159 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 20. Oktober 1911. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachungen des Minuisteriums des Innern: die Dienstbücher der Schisss- 
mannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend: Gewerbeaussicht betreffend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich= 
Ungarn betreffend. 
  
Verordunung. 
S (Vom 12. Oktober 1911.) 
Die Dienstbücher der Schiffsmannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend. 
1. Der § 8 der Verordnung vom 12. Oktober 1901, die Dienstbücher der Schiffs- 
mannschaft auf deutschen Rheinschiffen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 184) 
erhält folgende Fassung: 
„Das Dienstbuch ist auf Verlangen den Hafen= und Schiffahrtspolizeibeamten 
vorzuzeigen. Der Inhaber hat es mindestens einmal jährlich der Polizeibehörde des 
Heimats= oder Liegehafens zur Visierung vorzulegen, zu welchem Zweck ihm der 
Schiffsführer das Buch auf Ansuchen zu überlassen hat. Auch kann der Schiffsmann 
alsbald nach dem Dienstaustritt die Visierung bei der nächsten Polizeibehörde verlangen.“ 
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Schoch. 
Bekanntmachung. 
Gewerbeaussicht betreffend. 
Durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 3. Oktober 1911 wurde bestimmt, 
daß die „Fabrikinspektion“ (vergleiche Landesherrliche Verordnung vom 6. Juli 1890, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 141) künftig die Bezeichnung „Gewerbeaufsichtsamt“ zu führen hat. 
Karlsruhe, den 12. Oktober 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
(Vom 12. Oktober 1911.) 
  
Dr. Häußner. 
Gesetzes und Verorduungsblatt 1911. 78
	        
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