Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

584 LIV. 
Unter der Ausgabestelle ist als Listennummer die Ordnungszahl des nach Ziffer 37 zu 
führenden Buchs über die ausgestellten Quittungskarten einzutragen. Es ist darauf zu achten, 
daß die Listennummer auf der Ouittungskarte mit der Ordnungszahl dieses Buchs genau 
übereinstimmt. 
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem.. hat 
auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Aus- 
stellung, z. B. bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder bei unterbliebener 
rechtzeitiger Ausstellung der Karte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabestellen haben zur 
Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausfertigung jeder Karte den Versicherten zu 
fragen, ob in die Karte Marken für eine vor dem Ausstellungstage liegende Zeit eingeklebt 
werden sollen. Im übrigen ist bei Ausfüllung des Vermerks mit besonderer Vorsicht zu ver- 
fahren, da die Gefahr naheliegt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit eröffnen 
wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Reute zu erheben, Anträge auf Aus- 
füllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nötigen- 
falls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu hören. Wenn die 
Karte auf mehr als 6 Monate zurück verwendbar erklärt werden soll, ist vor der Ausstellung 
eine Außerung der Versicherungsanstalt herbeizuführen. Ein mehr als vier Jahre zurück- 
liegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen werden (§§ 1 442, 1443 R.-V.-O.) 
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 1, es ist aber sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa schon 
früher eine Quittungskarte für den Antragsteller ausgestellt worden ist. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburts- 
zeit sowie der Wohnort nebst Straße und Hausnummer des Inhabers einzutragen, 
bei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist nicht 
der Vorname des Mannes, sondern der Vorname der Fran, ferner der Zuname des Mannes 
und der Geburtsname der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) Klara Schulz geb. Schäfer. 
Zur Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen ist besondere Sorgfalt geboten. 
Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehilfe", 
„Geselle“ u. s. w., wenn möglich, auch der besondere Berufszweig, in dem der Ver- 
sicherte bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher 
Arbeiter", „Schlossergeselle“, „Zigarrenfabrikarbeiter", „Spinnereiarbeiter“", „Maschinenfabrik- 
arbeiter“, „Webereiarbeiter“ u. s. w. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die 
Gesellenprüfung nicht bestanden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
Eintragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, sind unzulässig 
und strafbar (§§ 1424, 1495 R.-V.-O.). Iusbesondere darf die Person des Arbeitgebers 
nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, hat jede Behörde, der 
sie zugehen, nach § 1424 der R.-V.-O. einzubehalten. 
8. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder dem Versicherten 
durch Vermittlung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen.
	        
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