Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

LIV. 585 
2. Abschnitt: Der Umtausch der Quittungskarten. 
9. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die Einklebung 
von Marken bestimmten Felder der Karte gefüllt sind, oder, wenn seit Ausstellung der Karte 
eine Zeit von etwa 1½ Jahren verflossen ist (§8 1419, 1420 R.-V.-O.). 
Personen, die zur Ableistung ihrer Militärdienstzeit eingezogen werden, können ihre 
Karten bei den Ausgabestellen auch schon dann einliefern, wenn obige Zeit von 1¼ Jahren 
noch nicht verflossen ist oder die Karten noch nicht ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen 
Fällen ist eine neue Karte nicht auszustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene 
Karte zu erteilenden Aufrechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt"“. 
Auf seine Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte 
gegen Rückgabe der alten verlangen (§ 1415 R.-V.O.). 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten Karte; 
13. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen; 
C. die Ausstellung der neuen Karte; 
!). die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Landesversiche- 
rungsanstalt Baden. 
A. Die Aufrechuung der alten Karte. 
10. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an der durch 
den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsätzen aufgerechnet: 
1. Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitrags wochen sind ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungsanstalten lauten, lediglich 
nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebnis ist für jede Lohnklasse 
getrennt in die entsprechenden Spalten der Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch 
die etwa übertragenen Marken zu berücksichtigen, die als ungültig bezeichneten Marken 
aber wegzulassen. 
An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten geleisteten Militär= 
dienste und Krankheiten, die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit 
der Karte bis zu ihrer Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem Datum 
des Beginus und der Beendigung der einzelnen Militärdienste und Krankheiten ein- 
zutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen 
sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Militärdienste und Krank- 
heiten ist bei Aufrechnung der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für 
Krankheitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so 
können unter handschriftlicher Anderung des Vordrucks auch die für geleistete Militär- 
dienste bestimmten Spalten, soweit sie für diese nicht verwendet werden, zur Ein- 
tragung von Krankheiten benutzt werden. 
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