Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. IV. * 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. Februar 1911. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher 
Kirchenstenern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 1. Februar 1911.) 
Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffeud. 
Zum Vollzug der Artikel II und III Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1910, die 
Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136)-) 
wird im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit den 
Ministerien des Innern und der Finanzen unsere Verordnung vom 1. Mai 1908, die Er- 
hebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend — Evangelische 
Ortskirchensteuer-Verordnung — (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117), mit Wirkung 
vom 1. Januar 1911 wie folgt geändert: 
1. Die §§ 2 bis 8 mit der vorausgehenden Abschnittsüberschrift erhalten nachstehende 
Fassung: 
„II. Feststellung der dem Steuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steuersätze. 
§ 2. 
1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der Benachrich- 
Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel tigung des 
... -.- . ... - Steuerkommis- 
örtliche Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. sers von der 
2. Dabei sind dem Steuerkommissär folgende genauen Angaben zu machen: Notwendigkeit, 
I. über den Umfang des Kirchspiels; die Gemarkungen, welche ganz oder teilweise zu Susschn. 
ihm gehören; Zahl der Einwohner jeder dieser Gemarkungen, sowohl im ganzen feben. 
als der Bekenntnis= und der Kirchspielsangehörigen, wobei im Falle des Vorhanden- 
*) Der in Arlikel II Ziffer 1 und 1 dieses Gesetzes angeführte § 98 der Gemeinde= und Städteordnung hat infolge der 
vom 1. Januar 1911 an gülligen Fassung der Gemeinde= und Städteorduung die Bezeichnung 107 erhalten (vergleiche Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 597). 
Gesebzes= und Verordnungsblatt 1911. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.