Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XV. 89 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 1. April 1912. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Einkommensteuersachen betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 27. März 1912.) 
Die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Einkommenstenersachen betresfend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Wer beim Ab= und Zuschreiben im Jahre 1912 das gewerbliche oder landwirtschaftliche 
Betriebsvermögen oder Kapitalvermögen zur Vermögeussteuer freiwillig und richtig anmeldet, 
das bisher nicht oder nicht vollständig besteuert war, obgleich es steuerbar gewesen wäre, hat 
wegen der früher unterbliebenen oder unvollständig erstatteten Angaben weder Steuernachtrags- 
forderungen noch Bestrafung zu erwarten. 
Das Nämliche gilt für solche Steuerpflichtige, welche ihre Einkünfte, die bisher hätten 
versteuert werden sollen, aber nicht oder nicht vollständig besteuert waren, beim diesjährigen 
Ab= und Zuschreiben freiwillig und richtig zur Einkommensteuer anmelden. 
In den Fällen des § 11 Absatz 3 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 9 Absatz 3 
des Einkommensteuergesetzes, sowie, wenn ein steuerbares Vermögen oder Einkommen, das bisher 
zu Unrecht nicht besteuert war, überhaupt erstmals angemeldet wird, ist die Steuerveranlagung 
mit Wirkung vom 1. April 1912 an zu vollziehen, es sei denn, daß der Stenerpflichtige selbst 
freiwillig einen früheren Zeitpunkt angibt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. März 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912. 20 
Rheinboldt.
	        
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