Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

106 XV. 
Arten von Unterabteilungen angebracht, so sollen die sie bezeichnenden Nägelsysteme rechtwinklig 
zu einander angebracht werden. 
Bei den Gefäßen von 25 Liter und von 50 Liter Inhalt sind nur Stufen von 5 Liter 
und 10 Liter zulässig, und es werden die letzteren durch Nägelpaare, die dazwischen liegenden 
von 5 Liter durch einfache Nägel bezeichnet. 
8 16. 
Die Eichung hat unter sinngemäßer Beobachtung der in der Eichordnung für das Deutsche 
Reich vom 8 November 1911 und in der Instruktion der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
kommission vom 27. November 1911 zu der Eichordnung (insbesondere Instruktion II und III) 
gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Zur Bestimmung des Inhalts darf nur geschritten werden, 
nachdem die zu eichenden Maße gehörig angenäßt worden und in diesem Zustand einige Zeit 
verblieben sind. 
Zur Eichung sind, falls nicht ein Kubizierapparat verwendet wird, Gebrauchsnormale von 
10, 5 und 2 Liter anzuwenden. 
Die Herbstgefäße sind stempelfähig, wenn eine größere Abweichung als 1/200 vom Soll= 
inhalt im Mehr oder Minder nicht vorhanden ist. Bei der Nacheichung beträgt die Fehler- 
grenze das Doppelte (1/100 des Sollinhalts). 
817. 
Die Beglaubigung der geeichten Herbstgefäße geschieht durch das Einbrennen des Stempels 
des Eichamts in der Nähe des oberen Randes und der Buchstabenverbindung lI. G. (Herbst- 
gefäß) rechts und links vom Stempel. Unterhalb des Eichamtsstempels ist die Jahreszahl der 
Neu= oder Nacheichung einzubrennen. 
8 18. 
Eine Bescheinigung über die Eichung, Nacheichung, Prüfung ohne Stempelung oder 
Zurückweisung ist nur auf besonderes Verlangen zu erteilen. In der Bescheinigung sind die 
Gegenstände nach Stückzahl und Bezeichnung sowie nach etwaigen besonderen Kennzeichen 
(Fabriknummer, Name des Antragstellers) anzuführen. 
4. Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr. 
8 19. 
Hölzerne oder metallene Fischversandgefäße für den Eisenbahnverkehr, die nicht geeicht sind, 
werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf den Raumgehalt geprüft und beglaubigt: 
1. Die Gefäße können Tonnen-, Kübel-, Kannen= oder Kastenform haben und mit Luft- 
löchern, Luftzuführungsrohren, Einsatzkästen für Eis und anderen zur Erhaltung der 
Fische dienenden Hilfseinrichtungen versehen sein.
	        
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