Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVI. 117 
(2.) Über Anträge auf Ersatz für vernichtete oder abhanden gekommene gestempelte Scheck- 
vordrucke in den Fällen des § 184 der AB haben die Hauptsteuerämter Mannheim, Karlernhe, 
Freiburg und Konstanz zu entscheiden. 
(3.) Über Anträge auf Erstattung überhobener Grundwechselabgaben entscheiden die Behörden, 
die den Stempel festgesetzt haben, im Benehmen mit der Bezirkssteuerstelle. Für die staatlichen 
Grundbuchämter kommt diese Befugnis nur den Grundbuchbeamten, nicht auch den Hilfsbeamten zu. 
8 14. 
Die Zoll- und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
Karlsruhe, den 3. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Duck und Berlag von Massch & Wogel in Karlsruhe.
	        
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