Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVII. 121 
2. diejenigen der Polizeibehörde durch das Bezirksamt; 
3. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat; 
4. diejenigen der Landeszentralbehörde durch das Ministerium des Innern. 
82. 
Die in § 10 Absatz 3, §§ 11, 15, 16 vorbehaltenen Polizeiverordnungen sind durch das 
Ministerium des Innern oder im Wege bezirkspolizeilicher Vorschrift zu erlassen. 
83. 
Die Zuständigkeitsbestimmungen, welche sich zum Vollzug des Hausarbeitgesetzes, ins- 
besondere zur Ausführung der auf Grund desselben erlassenen Bundesratsverordnungen etwa 
noch weiter als notwendig ergeben sollten, erläßt das Ministerium des Innern. 
Karlsruhe, den 28. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Verorduung. 
(Vom 2. April 1912.) 
Den Vollzug ber Gewerbeordnung betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 27. Dezember 1911, betreffend die Änderung der 
SS 114 a, 120, 120e, 134, 139b, 139h, 1.16, 146 a, 147, 150, 154 a der Gewerbeordnung 
(Reichsgesetzblatt 1912 Seite 139), wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Groß- 
herzoglichem Staatsministerium vom 26. März 1912 mit Wirkung vom 1. April 1912 die 
Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 357), in der Fassung der Verordnung vom 24. März 1892 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) und der Verordnung vom 29. September 1900 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1003) abgeändert, wie folgt: 
1. Nach § 136 wird unter IV. Lohnzahlungen der Arbeiter eingefügt: 
8 1364. 
Lohnbücher, Arbeitszettel. 
Die in §8 1146 und 114.1 der Gewerbeordnung bezeichneten Bestimmungen über 
Lohnbücher und Arbeitszettel können durch Verordnung vom Ministerium des Innern als 
Landeszentralbehörde oder im Wege von bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden.
	        
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