Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

138 XX. 
8 12. 
Jede einzelne Verfehlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vor— 
schriften in den 88 2 und ö, insbesondere jede einzelne Verkaufs-, Überlassungs- oder Vertriebs— 
handlung, jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden 
eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer 
Anzeige oder eines Lotterieplans, jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, 
jedes einzelne Veröffentlichen und Bekanntgeben von Gewinnen wird als selbständige strafbare 
Handlung geahndet, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen 
einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 
Mehrere hiernach verwirkte Gefängnis- und Geldstrafen sind je für sich auf eine Gesamt— 
strafe zurückzuführen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. 
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen, 
auch einjähriges Gefängnis und 20 000 Geldstrafe nicht übersteigen. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn vor der Vollstreckung, Zahlung, Ver- 
jährung oder vor dem Erlasse der Strafe die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung 
erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war. 
13. 
Für den Betrieb der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie sind Staats= und Gemeinde- 
abgaben und sonstige sich an diese anschließende Abgaben nicht zu entrichten. 
8 14. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1912 in Kraft. 
§ 79 des Polizeistrafgesetzbuches wird auf diesen Tag aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. April 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel. in Korlsruhe.
	        
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