Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI. 141 
Bei der Aufzählung von Pferden, Rindern und Hunden sind das Alter, das Geschlecht, 
die Farbe, die Abzeichen, der Schlag und sonstige Merkmale der Tiere anzufügen; bei 
Schweinen, Schafen und Ziegen genügt die Angabe der Stückzahl jedes Geschlechts, der Rasse 
und des Gebrauchszwecks der Tiere. 
87. 
(8 24 des Gesetzes) 
Die polizeilich angeordnete Tötung von Tieren hat unter Leitung des Bezirkstierarztes 
stattzufinden. 
Tiere, deren Kadaver dem Besitzer nicht zur Verfügung bleiben, müssen durch den Ab- 
decker der Gemeinde, womöglich in der Abdeckerei, getötet werden. 
Die amtliche Offnung und Zerlegung von Kadavern ist nach Anlage B zu den Ausführ- 
ungsvorschriften des Bundesrats vorzunehmen. lÜber jede derartige ÖOffnung und Zerlegung 
ist eine Niederschrift nach dem der genannten Anlage beigegebenen Muster aufzunehmen. 
88. 
Das Bezirksamt erteilt dem Bezirkstierarzte alle Aufträge schriftlich; dieser hat dem 
Bezirksamte über die Erledigung jedes Auftrages gleichfalls schriftlich zu berichten. 
89. 
Über den Ausbruch einer jeden anzeigepflichtigen Seuche hat der Bezirkstierarzt unver— 
züglich dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten und darin alle beantragten und bereits 
ausgeführten veterinärpolizeilichen Maßregeln aufzuführen. Auch über den Verlauf und die 
Ausdehnung der Krankheit ist von Zeit zu Zeit zu berichten. Nach dem Erlöschen der Seuche 
hat der Bezirkstierarzt dem Ministerium des Innern den Schlußbericht vorzulegen. 
8 10. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Ermittelung 
und zur Abwehr der Seuchen oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten 
tierärztlichen Amtsverrichtungen und durch Abschätzung der getöteten oder gefallenen Tiere 
Kosten erwachsen, sind sie aus der Amtskasse zu bestreiten. 
8 1I. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 des Viehseuchengesetzes und 
§ 30 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats fallen dem Unternehmer der 
beaufsichtigten Betriebe oder Veranstaltungen zur Last. Das Gleiche gilt bezüglich der Besitzer 
von Tieren in den Fällen des § 17 Nr. 1, 3 und 7 des Viehseuchengesetzes. 
812. 
Die Gemeinden haben zu tragen: 
1. die Kosten der zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrer 
Gemarkung zu verwendenden Wachmannschaft; 
27.
	        
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