152 XXlI.
Das Ministerium bestimmt, welche Ortschaften im Sinne des § 114 Absatz 5 Satz 2
a. a. O. als gefährdet angesehen werden und trifft Anordnung nach § 115 Absatz 5 a a. O
3. Rotz.
(Zu den I§ 129 bis 150 der Ausführungsvorschriften.)
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Zur Anordunng einer allgemeinen amtstierärztlichen Untersuchung der Pferdebestände in
dem Senuchenorte und dessen Umgegend nach § 129 der Ausführungsvorschriften, der Tötung
rotzkranker (§ 135 a. a. O.), verdächtiger (§ 138 a. a. O.) und der Ansteckung verdächtiger
Pferde (§ 150 a. a. O.), sowie zur Gewährung der nach § 146 Absatz 3 und 4 a. a. O.
zulässigen Erleichterungen in der Behandlung ansteckungsverdächtiger Pferde ist vom Bezirks-
amt die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.
Das Ministerium ordnet die Anwendung eines nach § 114 Absatz 2 a. a. O. zulässigen
spezisischen Erkennungsverfahrens bei der Ansteckung verdächtiger Pferde an und bestimmt, ob
und in wie weit nach dem Ergebnis des Verfahrens eine Abkürzung der polizeilichen Beobach-
tung der Pferde eintreten kann (Absatz 3 a. a. O.).
1. Maul= und Klauenseuche.
I. Vorlänsige Maßregeln und Ermittlung.
(Zu §8 154 bis 157 der Ausführungsvorschriften.)
8 41.
Zur Anordnung der in § 154 Absatz 1 unter a, b und c der Ausführungsvorschriften
bezeichneten vorläufigen Maßregeln ist die Ortspolizeibehörde zuständig.
Sie kann auch weiter verbieten, daß Klauenvieh aus der Ortschaft weggebracht wird,
sobald ihr der Ausbruch der Maunl= und Klauenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs dieser
Seuche durch Anzeige oder sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt.
Stellt der Bezirkstierarzl fest, daß Maul= und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch
der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist, so sind diese Maßregeln sofort aufzuheben.
§ 12.
lier das Ergebnis der nach § 155 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften anzustellenden
Ermittlungen hat das Bezirksamt die beteiligten Polizeibehörden auf dem kürzesten Wege zu
benachrichtigen und dem Ministerilm ungesäumt zu berichten, wenn es sich um den Ausbruch
der Maul= und Klauenseuche in einem bisher seuchenfreien Bezirk handelt.
Anordnungen gemäß § 157 der Ausführungsvorschriften trifft das Bezirksamt.