XXI. 157
II. Desinfektion.
(Zu § 175 der Ausführungsvorschriften.)
8 56.
Im Falle des 8 175 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften ist von der Anordnung der
Desinfektion abzusehen.
8 57.
Anläßlich der in § 176 Absatz 1 unter b der Ausführungsvorschriften vorgeschriebenen
Feststellung der Abheilung der Krankheit hat der Bezirkstierarzt, soweit tunlich, die Desinfektion
zu überwachen und abzunehmen.
8 68.
Die Verfügungen, durch welche die vorgeschriebenen Maßnahmen angeordnet oder zurück-
genommen werden, sind ungesäumt in die amtlichen Verkündigungsblätter der beteiligten Bezirke
einzurücken und überdies in den betreffenden Ortschaften in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
Ferner sind sie zur Kenntnis des Landeskommissärs und Ministeriums des Junern, ge-
eignetenfalls auch der Behörden der Zoll= und Eisenbahnverwaltung, der benachbarten Bezirks-
ämter und nichtbadischen Polizeibehörden zu bringen.
F. Lungenseuche des Rinvdviehs.
I. Ermittlung.
(Zu den §§ 177 bis 181 der Ausführungsvorschriften.)
§ 59.
Über das Ergebnis der nach § 177 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Ermittlung
hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten.
Zur Anordnung der Tötung im Falle des § 181 a. o. O. ist vom Bezirksamt die Ge-
nehmigung des Ministeriums einzuholen.
II. Schutzmaßregeln.
(Zu den 8§ 182 bis 194 der Ausführungevorschriften.)
8 60.
Zur Anordnung der Tötung nach § 183 Absatz 1 und 2 der Ausführungsvorschriften
ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich.
Die nach §§ 184 Absatz 1 und 187 a. a. O. zulässigen Ausnahmen sind dem Ministerium
vorbehalten.
Die Bildung von Beobachtungsgebieten im Sinne des § 194 ordnet das Ministerium an.
29.