XXI. 159
B. Bläschenansschlag der Pferde und des Rindviehs.
(Zu § 214 der Ausführungsvorschriften.)
966.
Ist der Ausbruch des Bläschenausschlags der Pferde oder des Rindviehs bezirkstierärztlich
festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem
Seuchenorte alsbald Anordnung nach § 244 der Ausführungsvorschriften zu treffen, ohne
daß es einer nochmaligen Zuziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes).
Über neue Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamt und dem Bezirkstierarzt
unter Angabe der Stückzahl und Gattung, des Bestandes und der Zahl der befallenen Tiere
zu berichten. -
Außer der Feststellung des Ausbruchs und der vollständigen Abheilung der Krankheit
bedarf es keiner weiteren Abordnung des Bezirkstierarztes in den Seucheort.
8. Räude bei Pferden und Schafen.
Ermittelung.
(Zu §§ 246 bis 247 der Ausführungsvorschriften.)
867.
Zur Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 247 der Ausführungsvor-
schriften ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
9. Schweineseuche und Schweinepest.
(Zu §8§ 261 bis 263 der Ausführungsvorschriften.)
8 68.
Anordnungen gemäß 8 261 der Ausführungsvorschriften trifft das Ministerium.
Jeden ersten Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft hat die
Ortspolizeibehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Von weitergehenden Bekanntmachungen kann Abstand genommen werden.
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselsiebers (Backsteinblattern).
I. Schutzmaßregeln.
(Zu den §§ 278 bis 284 der Ausführungsvorschriften.)
§ 69.
Ist der Ausbruch des Rotlaufs bezirkstierärztlich festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde
auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte alsbald Anordnung nach den