Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe der 
Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die 
Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist. 
(3) Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizeilichen Genehmigung und 
dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten 
und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen. 
(4) Die höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche Herden, 
die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen. 
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Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wanderherden anderer 
Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß Wander- 
herden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersucht werden. 
8 15. 
Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt 
werden. 
4. Ursprungs= und Gesundheitszengnisse für Vieh. 
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.) 
8 16. 
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffent- 
liche Tierschauen gebrachte Vieh kann durch die Landesregierung die Beibringung von Ursprungs- 
und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden. 
817. 
(1) Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, 
Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art 
und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Keunzeichen (Ohrmarke, 
Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name 
desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehes 
aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, 
sofern nicht in ihnen selbst auf Grund besonderer Bestimmung der Landesregierung ein anderes 
angegeben ist, 30 Tage, von der Ausstellung an gerechnet. 
(2) In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu bezeich- 
nende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen 
Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei 
Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine
	        
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