Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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824. 
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vor- 
geschrieben werden. 
6. Molkereien. 
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
8 25. 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben zu 
beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugen- 
schlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindesteus zwei Minuten lang einzulegen 
oder mit solcher abzubürsten. 
8 26. 
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch.)) 
von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den 
in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. 
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
827. 
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen Milch 
sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch zur 
Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß sie leicht 
und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien müssen für 
eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
(2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Er- 
hitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei Jahren nach 
Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
§ 28. 
(I) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger aus- 
reichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen Betriebe 
der Molkerei verbraucht werden. 
(2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange für solche 
Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungs- 
verfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahmefällen, wenn die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem Erhitzungszwange 
gewähren. 
1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschristen sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen 
Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.
	        
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