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824.
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vor-
geschrieben werden.
6. Molkereien.
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.)
8 25.
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben zu
beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugen-
schlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindesteus zwei Minuten lang einzulegen
oder mit solcher abzubürsten.
8 26.
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch.))
von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den
in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören.
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen.
827.
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen Milch
sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch zur
Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß sie leicht
und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien müssen für
eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Er-
hitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes gewähren.
§ 28.
(I) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger aus-
reichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen Betriebe
der Molkerei verbraucht werden.
(2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange für solche
Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungs-
verfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahmefällen, wenn die wirt-
schaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem Erhitzungszwange
gewähren.
1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschristen sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen
Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.