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(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 10 und c, § 162 Abs. le,
§ 163 Abs. 5, § 168 Abs. le, 8 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 20) ist anzusehen:
) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf
auf 85
) Erhitzung im Wasserbad, und zwar:
entweder auf 85° für die Dauer einer Minute
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden Voraussetzungen,
auf 70“ für die Dauer einer halben Stunde.
§ 29.
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit ersichtlich ist,
aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung angeliefert wird,
sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in Viehhaltungen
abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten
Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
g 30.
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der Polizeibehörde
anzuzeigen.
(2) Über die Beaufsichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten Tierärzte trifft
die Landesregierung Bestimmung.
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung durch regel-
mäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und durch
Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen sicherzustellen.
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen.
(§ 17 Nr. 6 des Gesetzes.)
31.
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der häöheren
Polizeibehörde verboten werden.
832.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kaun angeordnet werden, daß der
Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder
ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen (Standort, Stall usw.)
stattfinden darf.