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8 40.
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauche auszuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der Fähren
können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt
worden sind.
13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen
und gewerblichen Schlachtstätten.
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
Einrichtung.
§ 41.
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch eine Ein-
friedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur an den amtstierärztlich
überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb zum Markte andauert, darf
Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich
überwachte Ausgänge abgeführt werden.
(2) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Einfriedigung vor-
geschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für Großvieh Einrichtungen
zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen
stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt, endlich, daß für Schafe und Schweine
die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen
ein Gang freibleibt.
(3) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß sie rasch
und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in ihrer ganzen Breite und
auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem Boden zu versehen.
(4) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, kann die
zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des ganzen Viehmarkt-
platzes, vorgeschrieben werden.
8 42.
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen Absonderung
und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden sein. Auf Märkten mit
geringem Verkehre kann von der Bereitstellung dieses Raumes abgesehen werden.
8 43.
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und Schlachtvieh-
höfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen, Absonderungsräume)
müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet
sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen
aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen hergestellt sein.
2.