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ställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränk-
geräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu des-
infizierenden Stoffen bestehen.
(2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit Anwendung,
als es die Landesregierung bestimmt.
655.
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker
oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
56.
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen
nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maß-
regel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens
in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu desinfizieren. Von der
Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställc, in denen nur selten fremdes Vieh
untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
15. Abdeckereien.
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.)
Einrichtung.
§ 57.
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Be-
seitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzufriedigen,
daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können.
8 68.
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter
2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser Räume
für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein.
§ 59.
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte und
gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der
Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden zu versehen.