A#
V.
18 —
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann
erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt-
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter An-
wendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet
werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig
zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen.
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern
benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden
zu lassen.
8 74.
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die Ankettung
oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§ 75.
(1) Über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der Anlagen
zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erläßt
die Landesregierung die näheren Bestimmungen.
(2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neueinrichtung
und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben.
8 76.
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Ver-
arbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur Beseitigung
von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach näherer Bestimmung der
Landesregierung Kontrollbücher führen.
16. Verkehr mit Viehsenchenerregern.
(§ 17 Nr. 16 des Gesetzes.)
877.
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie für die bei
der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über das
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai
1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben: